Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 03.12.2020, AZ 3 Sa 38/19

Aus­gabe: 1–2021

Der Sendungssta­tus eines Ein­wurf-Ein­schreibens ist vom Aus­liefer­ungs­be­leg zu unter­schei­den. Aus dem Sendungssta­tus geht nicht der Name des Zustellers her­vor und er bein­hal­tet auch keine tech­nis­che Repro­duk­tion ein­er Unter­schrift des Zustellers. Die Aus­sagekraft des Sendungssta­tus reicht nicht aus, um auf ihn den Anscheins­be­weis des Zugangs der Post­sendung zu gründen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…