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Anspruch auf ermäßigten Branntweinsteuersatz gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BranntwMonG nicht nur bei unmittelbarer Entnahme des Alkohols aus der Verschlusskleinbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr, sondern auch bei Entnahme des Alkohols aus einem Steuerlager