Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 15.12.2020, AZ 12 Sa 33/20

1. Zu den Voraus­set­zun­gen eines gemein­schaftlichen Betriebs zweier Unternehmen. 

2. Der Umstand, dass die Ser­vicetech­niker zweier Unternehmen Kun­den des jew­eils anderen Unternehmens besuchen, begrün­det keinen gemein­schaftlichen Betrieb der bei­den Unternehmen, wenn die Ser­vicetech­niker jew­eils im eige­nen Unternehmen disponiert wer­den, ihr Ein­satz also nicht zen­tral gelenkt wird.

3. Eine unzuläs­sige Maßregelung i.S. des § 612a BGB set­zt eine Recht­sausübung des Arbeit­nehmers voraus. Der Ein­tritt ein­er Arbeit­sun­fähigkeit ist ein organ­is­ches und/oder psy­chis­ches Geschehen, keine Rechtsausübung.

4. Die Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es wegen des Arbeit­saus­falls in Folge Arbeit­sun­fähigkeit stellt keine unzuläs­sige Maßregelung i.S. des § 612a BGB dar.

5. Die Klage auf Ent­fer­nung ein­er Abmah­nung aus der Per­son­alak­te, weil diese unrichtig, unbes­timmt oder unver­hält­nis­mäßig sei (Ent­fer­nungsanspruch nach §§ 242 und 1004 Abs. 1 BGB), hat wegen des unter­schiedlichen Lebenssachver­halts einen anderen Stre­it­ge­gen­stand als die Klage auf Ent­fer­nung ein­er Abmah­nung aus daten­schutzrechtlichen Grün­den nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es (Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1(a) DS-GVO).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…