Lan­desar­beits­gericht Köln, Beschluss vom 28.06.2022, AZ 9 TaBV 19/22

Aus­gabe: 06/2022

Die Eini­gungsstelle ist für die Ein­führung und Aus­gestal­tung ein­er Anwe­sen­heit­sprämie nicht offen­sichtlich unzuständig iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, auch wenn der Betrieb­srat die Ein­führung ein­er Anwe­sen­heit­sprämie generell abgelehnt hat­te. Dann ist es dem Arbeit­ge­ber zwar ver­wehrt, ohne die Beteili­gung des Betrieb­srats Regelun­gen zu ein­er Anwe­sen­heit­sprämie zu tre­f­fen. Er kann jedoch die Eini­gungsstelle in der Hoff­nung anrufen, diese werde seinen Vorstel­lun­gen ganz oder wenig­stens teil­weise entsprechen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_…