Die vorzeit­ige Kündi­gung ein­er betrieblichen Altersver­sorgung durch Direk­tver­sicherung durch den Arbeit­ge­ber, bei der der Arbeit­nehmer bezugs­berechtigt ist und die unver­fall­bar ist, ist nicht zuläs­sig. Sie stellt eine Ver­tragsver­let­zung dar, die zu Schadenser­satz führt. Der Schaden ist die beitrags­frei ver­sicherte Kap­i­ta­l­abfind­ung ein­schließlich der Überschussanteile.

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