Arbeits­gericht Sieg­burg, Beschluss vom 10.01.2023, AZ 5 Ca 1200/22

Aus­gabe: 01–2023

Meldet sich eine Arbeit­nehmerin bei ihrem Arbeit­ge­ber für 2 Tage krank und nimmt an ein­er “Wild Night Ibiza Par­ty” teil, ist von ein­er vor­getäuscht­en Arbeit­sun­fähigkeit auszuge­hen. Eine frist­lose Kündi­gung kann dann gerecht­fer­tigt sein.

Darauf ver­weist der Stuttgarter Fachan­walt für Arbeit­srecht Michael Henn, Präsi­dent des VDAA — Ver­band deutsch­er Arbeit­srecht­sAn­wälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Arbeits­gerichts Sieg­burg vom 10.01.2023 zu seinem Urteil vom 16.12.2022 – Az. 5 Ca 1200/22.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2017 als Pflege­as­sis­tentin beschäftigt. Sie war für Sam­stag, den 02.07.2022, und Son­ntag, den 03.07.2022, zum Spät­di­enst eingeteilt. Für die Dien­ste meldete sie sich bei der Beklagten krank. In dieser Nacht fand im sog. Schaukelkeller in Hen­nef die White Night Ibiza Par­ty statt, auf der Fotos von der feiern­den Klägerin ent­standen. Diese fan­den sich beim What­sApp-Sta­tus der Klägerin und auf der Home­page des Par­tyver­anstal­ters. Die Beklagte kündigte ihr daraufhin frist­los. Hierge­gen erhob sie Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 16.12.2022 wies das Arbeits­gericht Sieg­burg die Klage ab. Die frist­lose Kündi­gung hielt es für gerecht­fer­tigt. Der wichtige Kündi­gungs­grund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Ver­trauen in ihre Redlichkeit zer­stört habe. Für die Kam­mer stand auf­grund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer ange­blich beste­hen­den Arbeit­sun­fähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesund­heit an der White Night Ibiza Par­ty teilgenom­men habe, während sie sich für die Dien­ste am 02.07. und 03.07.2022 gegenüber der Beklagten arbeit­sun­fähig meldete. Der Beweiswert der AU-Bescheini­gung sei damit erschüt­tert. Die Erk­lärung der Klägerin sie habe an ein­er 2‑tägigen psy­chis­chen Erkrankung gelit­ten, die vom Arzt nachträglich fest­gestellt wor­den sei, glaubte das Gericht der Klägerin nicht. Die Kam­mer ging davon aus, dass die Klägerin die Nei­gung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich bere­its aus ihren Ein­las­sun­gen im Ver­fahren. So habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeit­ge­ber gegenüber am 05.07.2022 mit­geteilt hat, sich wegen Grippesymp­tomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Ver­fahren habe sie dann eine 2‑tägige psy­chis­che Erkrankung vor­ge­tra­gen, die nach genau einem Woch­enende ohne weit­ere ther­a­peutis­che Maß­nah­men aus­ge­heilt gewe­sen sei. Dies sei schlicht unglaubhaft.

Die Entschei­dung ist noch nicht recht­skräftig. Gegen das Urteil kann Beru­fung beim Lan­desar­beits­gericht Köln ein­gelegt werden.

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