(Kiel) Das Finanzgericht Rhein­land-Pfalz hat entsch­ieden, dass eine Gemein­schaft­sprax­is von Zah­närzten ins­ge­samt als Gewer­be­be­trieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn ein­er der Ärzte für die Organ­i­sa­tion, Ver­wal­tung und Leitung der Prax­is zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zah­närztliche Beratungs- und Behand­lungsleis­tun­gen am Patien­ten erbringt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Finanzgerichts Rhein­land-Pfalz vom 12.04.2022 zu seinem (noch nicht recht­skräfti­gen) Urteil vom 16. Sep­tem­ber 2021 (4 K 1270/19). Die Revi­sion wurde zugelassen.

Die Klägerin ist eine in Rhein­hessen ansäs­sige sog. Part­ner­schafts­ge­sellschaft, in der sich mehrere appro­bierte Zah­närzte zur gemein­samen Ausübung der zah­närztlichen Behand­lung von Pri­vat- und Kassen­pa­tien­ten zusam­mengeschlossen haben. Im Stre­it­jahr erzielte die Prax­is Umsatzer­löse von rund 3,5 Mil­lio­nen Euro, wovon nur ca. 900 € auf einen der sog. Senior­part­ner ent­fie­len, der haupt­säch­lich für die Organ­i­sa­tion, Ver­wal­tung und Leitung der Prax­is zuständig war. Nach ein­er Betrieb­sprü­fung ver­trat das Finan­zamt die Auf­fas­sung, dass die Einkün­fte der Gemein­schaft­sprax­is nicht mehr als freiberu­flich, son­dern als Einkün­fte aus Gewer­be­be­trieb zu qual­i­fizieren seien, weil bei ein­er freiberu­flichen Per­so­n­en- oder Part­ner­schafts­ge­sellschaft jed­er Gesellschafter die Merk­male selb­ständi­ger Arbeit in eigen­er Per­son erfüllen müsse.

Nach erfol­glosem Ein­spruchsver­fahren hat das Finanzgericht die Klage der Ärzte abgewiesen.

Bei ein­er Gemein­schaft­sprax­is – so das Gericht – müsse jed­er der Gesellschafter (= Arzt) in eigen­er Per­son die Haupt­merk­male des freien Berufes erfüllen, d.h. nicht nur über die per­sön­liche Beruf­squal­i­fika­tion ver­fü­gen, son­dern die freiberu­fliche Tätigkeit tat­säch­lich auch ent­fal­ten. Dabei müsse die Tätigkeit durch die unmit­tel­bare, per­sön­liche und indi­vidu­elle Arbeit­sleis­tung des Beruf­strägers geprägt sein. Diese Tätigkeit könne nicht – auch nicht durch eine beson­ders inten­sive — lei­t­ende Tätigkeit erset­zt wer­den, wie z.B. Organ­i­sa­tion des Sach- und Per­son­al­bere­ichs, Arbeit­s­pla­nung, Arbeitsverteilung, Auf­sicht über Mitar­beit­er und deren Anleitung und die stich­proben­weise Über­prü­fung der Ergeb­nisse. Ein Arzt schulde eine höch­st­per­sön­liche und indi­vidu­elle Arbeit­sleis­tung am Patien­ten und müsse deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leis­tun­gen selb­st erbringen.

Grund­sät­zlich sei zwar eine gewisse Arbeit­steilung bzw. „Tea­mar­beit“ unschädlich. So könne der Arzt z.B. in sog. „Rou­tine­fällen“ die jew­eils anste­hen­den Vorun­ter­suchun­gen bei den Patien­ten durch­führen, die Behand­lungsmeth­ode fes­tle­gen und sich die Behand­lung „prob­lema­tis­ch­er Fälle“ vor­be­hal­ten bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behand­lungsleis­tung an angestellte Ärzte delegieren. Erforder­lich sei aber, dass sich jed­er Gesellschafter (= Arzt) kraft sein­er per­sön­lichen Beruf­squal­i­fika­tion an der „Tea­mar­beit“ im arzt­typ­is­chen Heil­bere­ich beteilige. Übernehme er (nahezu) nur kaufmän­nis­che Leitungs- oder son­stige Man­age­men­tauf­gaben, sei er nicht freiberu­flich, son­dern gewerblich tätig. Dies führe dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Gemein­schaft­sprax­is als gewerblich anzuse­hen sei. Denn wenn Gesellschafter ein­er Per­so­n­enge­sellschaft teil­weise freiberu­flich und teil­weise gewerblich tätig seien, so sei ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG ins­ge­samt als gewerblich zu qual­i­fizieren. Die Tätigkeit des gewerblich täti­gen Arztes „infiziere“ die Tätigkeit der freiberu­flichen Ärzte.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Pas­sau

Steuer­ber­ater

DASV Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vorstandsmitglied

Pas­sau, Niemey­er & Collegen

Walk­er­damm 1

24103 Kiel

Tel:  0431 – 974 3010

Fax: 0431 – 974 3055

Email: info@mittelstands-anwaelte.de

www.mittelstands-anwaelte.de