1. Mit einem Teil­nehmer an ein­er Maß­nahme zur Aktivierung und beru­flichen Eingliederung nach § 45 SGB III, der während der Maß­nahme als Beruf­skraft­fahrer arbeit­et, ist regelmäßig ein Arbeitsver­hält­nis zus­tande gekommen.

2. Auch wenn die Parteien die Tätigkeit als “Prak­tikum” vere­in­baren, ist die Tätigkeit vergü­tungspflichtig, wenn sie nicht gem. § 22 Abs. 1 MiLoG vom Anwen­dungs­bere­ich des MiLoG ausgenom­men ist.

3. Eine Maß­nahme zur Aktivierung und beru­flichen Eingliederung nach § 45 SGB III ist nicht von der Aus­nah­mereglung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MiLoG umfasst.

Beru­fung ein­gelegt beim Lan­desar­beits­gericht Köln unter dem Akten­ze­ichen 8 Sa 201/19.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://openjur.de/u/2161372.html