Arbeits­gericht Heil­bronn, Beschluss vom 08.11.2022, AZ 8 Ca 94/22

Aus­gabe: 11–2022

Stellt ein Arbeit­ge­ber eine Ärztin aus dem nich­teu­ropäis­chen Aus­land als Ärztin ein und beschäftigt diese zunächst bis zum Vor­liegen der behördlichen Erlaub­nisse mit nicht-ärztlichen Auf­gaben, gerät er mit dem Vor­liegen der erforder­lichen Erlaub­nisse unmit­tel­bar in Annahmeverzug.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…