Arbeitsgericht Heilbronn, Beschluss vom 08.11.2022, AZ 8 Ca 94/22

Ausgabe: 11-2022

Stellt ein Arbeitgeber eine Ärztin aus dem nichteuropäischen Ausland als Ärztin ein und beschäftigt diese zunächst bis zum Vorliegen der behördlichen Erlaubnisse mit nicht-ärztlichen Aufgaben, gerät er mit dem Vorliegen der erforderlichen Erlaubnisse unmittelbar in Annahmeverzug.

Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…