Hess. Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.04.2024, AZ 10 GLa 15/24

Ausgabe: 04/2024

1. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit dem ein Arbeitgeber die Untersagung eines Streiks der Gewerkschaft begehrt, gilt nicht von vornherein eine beschränkte Kontrolle des Gerichts auf eine „offensichtliche“ Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes.
2.
Macht ein Arbeitgeber geltend, der Gewerkschaft fehle die Tariffähigkeit, so kann diesem Einwand in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der vorrangigen Regelung in § 97 ArbGG lediglich dann entsprochen werden, wenn die fehlende Tariffähigkeit offenkundig ist und der Gewerkschaft „auf der Stirn geschrieben steht“.
3.
Im Fall wurde bei einer summarischen Prüfung eine fehlende Tariffähigkeit der B infolge mangelnder Gegnerabhängigkeit im Hinblick auf personelle und organisatorische Verflechtungen mit der C verneint.
4.
Es erscheint fraglich, ob bei einer – unterstellten – Gegnerunabhängigkeit gegenüber einem einzelnen Arbeitgeber die Tariffähigkeit der Gewerkschaft gegenüber sonstigen Dritten und damit insgesamt in Frage gestellt werden kann.

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…