(Kiel) Die Geschäft­sleitung ist für die rechtzeit­ige Stel­lung eines Insol­ven­zantrags ver­ant­wortlich. Wer diese Pflicht mis­sachtet, haftet mit seinem Privatvermögen.

 Erst kür­zlich, so der Mannheimer Recht­san­walt und Fachan­walt für Insol­ven­zrecht Rain­er – Man­fred Althaus von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, wur­den zwei Auf­sicht­sräte zur Zahlung von ca. 1,5 Mil­lio­nen € verurteilt. Das Gericht begrün­dete es damit, die bei­den hät­ten es unter­lassen, die Geschäft­sleitung zu überwachen und sich im nöti­gen Umfang zu informieren.

  • Was war passiert?

Die Aktienge­sellschaft (AG) war spätestens Ende des Jahres 2017 zahlung­sun­fähig. Die bei­den Auf­sicht­sräte behaupteten, das sei ihnen erst­mals im August 2018 bewusst gewor­den. Dass die AG zahlung­sun­fähig war, sei ihnen erst im Okto­ber 2018 mit­geteilt worden.

Das Gericht hat sie verurteilt, die Zahlun­gen ab Beginn des Jahres 2018 zu erstatten.

  • Was ist der Grund?
  1. Der Auf­sicht­srat hat eine Informationspflicht

Ein Auf­sicht­srat hat die Pflicht, die Geschäfts­führung zu überwachen. Hierzu muss er sich informieren. Not­falls muss er Fra­gen stellen, Unter­la­gen ein­se­hen, Berichte anfordern. Der Umfang der Überwachung hängt von der Sit­u­a­tion der Gesellschaft ab. Nor­maler­weise reicht es, wenn sich der Auf­sicht­srat ein­mal im Quar­tal bericht­en lässt. Wenn sich aber andeutet, dass eine finanzielle Schieflage einge­treten ist, ver­schärft sich die Pflicht, sich zu informieren.

Im entsch­iede­nen Fall gab es sehr deut­liche Anze­ichen. Die let­zte Bilanz schloss mit einem Ver­lust von mehreren Mil­lio­nen Euro. Es waren Gehäl­ter offen. Spätestens dann muss sich der Auf­sicht­srat genauer über die aktuelle wirtschaftliche Sit­u­a­tion informieren. Das haben die bei­den Auf­sicht­sräte jedoch unterlassen.

  1. Der Auf­sicht­srat hat eine Überwachungspflicht

Wenn Anhalt­spunk­te vor­liegen, dass die AG insol­ven­zreif sein kön­nte, hat der Auf­sicht­srat die Pflicht, die Geschäft­sleitung zu berat­en und zu überwachen.

Die Geschäft­sleitung muss den Insol­ven­zantrag stellen. Wenn sie das unter­lässt, hat der Auf­sicht­srat darauf hinzuwirken. Auch hier haben die bei­den Auf­sicht­sräte nichts getan. Ger­ade dafür ist ein Auf­sicht­srat aber da. Er soll das geschäftliche Ver­hal­ten kon­trol­lieren. Wenn sich Missstände aufzeigen, muss er tätig werden.

  • Vertei­di­gung: Flucht nach vorn?

 Die bei­den Auf­sicht­sräte ver­sucht­en sich natür­lich gegen ihre Verurteilung zu vertei­di­gen. Sie sagten, die Zahlun­gen seien „so oder so“ vorgenom­men wor­den. Sie hät­ten sie gar nicht ver­hin­dern kön­nen. Die Geschäft­sleitung hätte nicht auf sie gehört. Natür­lich trifft die Entschei­dung eine Zahlung zunächst ein­mal die Geschäft­sleitung. In Aktien­recht gibt es aber ver­schiedene Maß­nah­men, eine Geschäfts­führung, die sich erkennbar rechtswidrig ver­hält, zu bremsen.

Die Auf­sicht­sräte hät­ten sich zum Beispiel einen Vor­be­halt zur Zus­tim­mung von Zahlun­gen ein­räu­men lassen kön­nen. Hätte sich der Vor­stand wiederum darüber hin­wegge­set­zt, wäre eine Strafanzeige möglich gewesen.

Vor allem aber kann ein Vor­stand, der sich weigert, die Insol­venz zu beantra­gen, abberufen wer­den. Dann ist die AG formell führungs­los. In dieser Sit­u­a­tion sind dann Auf­sicht­sräte nicht nur berechtigt, son­dern auch verpflichtet, einen Insol­ven­zantrag zu stellen.

  • Zu guter Letzt

 Diese Ver­ant­wortlichkeit gilt nicht nur für pro­fes­sionelle Auf­sicht­sräte, son­dern auch für neben­beru­fliche. Let­ztere bekom­men in der Regel nur eine geringe Vergü­tung. Wie man an dem vor­liegen­den Fall überse­hen kann, kann sie eine sehr hohe Haf­tung treffen.

  • Faz­it

Im Hin­blick auf die Pflicht­en kann ein Auf­sicht­srat genau­so schnell in die Haf­tung kom­men wie die Geschäft­sleitung selb­st. Ich ver­mute, dass dies den wenig­sten (neben­beru­flichen) Auf­sicht­sräten bekan­nt und bewusst ist

Recht­san­walt Althaus emp­fahl dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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Rain­er-Man­fred Althaus, Rechtsanwalt
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