Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 31.03.2022, AZ 7 TaBV 47/21

Aus­gabe: 3 — 2022

1. In einem Beschlussver­fahren gerichtet auf Fest­stel­lung der Nichtigkeit der Wahl der Arbeit­nehmervertreter zum Auf­sicht­srat, das hil­f­sweise auch die Wahlanfech­tung umfasst, ist der Gesamt­be­trieb­srat, der nicht selb­st Antrag­steller ist, gem. § 83 Abs. 3 ArbGG nicht zu beteiligen.

2. Die unterbliebene Durch­führung des Sta­tusver­fahrens gem. § 27 EGAk­tG i.V.m. §§ 97, 98 AktG führt zur Nichtigkeit der Wahl (Anschluss an BAG v. 16.04.2008, 7 ABR 6/07), wobei es nicht darauf ankommt, dass ein Stre­it oder eine Ungewis­sheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG erst nach Ein­leitung der Wahl ent­standen ist.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_ha…