Pressemit­teilung des BFH Nr. 36 vom 13. Juni 2019

Keine Steuer­satzer­mäßi­gung für Auf­s­tock­ungs­be­träge zum Transferkurzarbeitergeld

Urteil vom 12.3.2019 IX R 44/17

Auf­s­tock­ungs­be­träge zum Trans­fer­kurzarbeit­ergeld sind nicht als Entschädi­gung ermäßigt zu besteuern. Es han­delt sich vielmehr um laufend­en Arbeit­slohn, wie der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. März 2019 IX R 44/17 zu Zahlun­gen ein­er Trans­fer­ge­sellschaft im Rah­men eines beste­hen­den Arbeitsver­hält­niss­es entsch­ieden hat. 

Im Stre­it­fall wech­selte der Kläger – nach mehr als 24 Jahren Beschäf­ti­gungszeit – wegen der Stil­l­le­gung eines Werkes des Arbeit­ge­bers zu ein­er Trans­fer­ge­sellschaft. Für die ein­vernehm­liche Aufhe­bung des langjähri­gen Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es zahlte der bish­erige Arbeit­ge­ber dem Kläger eine Abfind­ung. Gle­ichzeit­ig schloss der Kläger mit der Trans­fer­ge­sellschaft ein befris­tetes Arbeitsver­hält­nis für die Dauer von zwei Jahren mit dem Ziel ab, dem Kläger Qual­i­fizierungsmöglichkeit­en zu eröff­nen und seine Arbeits­mark­tchan­cen zu verbessern. Den Kläger trafen arbeitsver­traglich geregelte Mitwirkungs– und Teil­nah­mepflicht­en. Er hat­te den Weisun­gen der Trans­fer­ge­sellschaft zu fol­gen. Ein Beschäf­ti­gungsanspruch bestand nicht.

Grund­lage für das neue Arbeitsver­hält­nis mit der Trans­fer­ge­sellschaft war die Gewährung von Trans­fer­kurzarbeit­ergeld gemäß § 111 des Drit­ten Buchs Sozialge­set­zbuch (SGB III). Die Trans­fer­ge­sellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschuss­es zum Trans­fer­kurzarbeit­ergeld. Das Finan­zamt (FA) behan­delte die Auf­s­tock­ungs­be­träge als laufend­en, der nor­malen Tar­if­be­las­tung unter­liegen­den Arbeit­slohn nach § 19 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG). Der Kläger war demge­genüber der Auf­fas­sung, es han­dele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädi­gung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG für den Ver­lust seines früheren Arbeitsplatzes. 

Der BFH bestätigte die Auf­fas­sung des FA. Die Auf­s­tock­ungs­be­träge seien dem Kläger aus dem mit der Trans­fer­ge­sellschaft geschlosse­nen Arbeitsver­hält­nis zuge­flossen und durch dieses unmit­tel­bar ver­an­lasst. Daher stell­ten sie eine Gegen­leis­tung für die vom Kläger aus dem Arbeitsver­hält­nis geschulde­ten Arbeit­nehmerpflicht­en dar. Der Annahme von Einkün­ften aus nicht­selb­ständi­ger Arbeit ste­he nicht ent­ge­gen, dass der Kläger wed­er einen Anspruch auf Beschäf­ti­gung gegenüber der Trans­fer­ge­sellschaft hat­te noch diese zur tat­säch­lichen Beschäf­ti­gung des Klägers verpflichtet war. Der BFH begrün­dete dies damit, dass ein Arbeit­ge­ber auf die Arbeit­sleis­tung eines Mitar­beit­ers auch ganz verzicht­en könne, ohne dass dies Ein­fluss auf den Bestand des Arbeitsver­hält­niss­es habe. 

siehe auch: Urteil des IX. Sen­ats vom 12.3.2019 — IX R 44/17 -

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