Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2020, AZ 9 Sa 99/18

Wenn die gesetzliche Krankenkasse eines Arbeitnehmers für ihr Mitglied Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend machen will, muss sich für den Arbeitgeber erkennbar aus dem Schreiben ergeben, dass sie dies in Vertretung für den Arbeitnehmer macht.

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