Lan­desar­beits­gericht Hamm, Beschluss vom 06.10.2022, AZ 8 Sa 365/22

Aus­gabe: 09–2022

1.
Grob ehrver­let­zende, dif­famierende und von erhe­blich­er Mis­sach­tung der Per­son geprägte Äußerun­gen über Vorge­set­zte oder Kol­le­gen in einem Vier-Augen-Gespräch am Arbeit­splatz kön­nen die außeror­dentliche Kündi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es recht­fer­ti­gen, wenn der Arbeit­nehmer nach den Umstän­den und dem Inhalt des Gesprächs im Einzelfall nicht davon aus­ge­hen kann, dass seine Äußerun­gen als ver­traulich ein­ge­ord­net und behan­delt werden.
2.
Fehlt es danach an ein­er begrün­de­ten Ver­traulichkeit­ser­wartung, ste­ht das all­ge­meine Per­sön­lichkeit­srecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG der Berück­sich­ti­gung dieser Äußerun­gen als Kündi­gungs­grund und deren Ver­w­er­tung im Kündi­gungss­chutzprozess nicht entgegen.
3.
In einem Kon­text mit dem Arbeitsver­hält­nis über Vorge­set­zte oder Kol­le­gen geäußerte Schmähkri­tik und For­mal­belei­di­gun­gen am Arbeit­splatz sind vom Schutzbere­ich des Grun­drechts auf Mei­n­ungs­frei­heit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht umfasst.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…