1. Die Möglichkeit eines Geschehens­ablaufs reicht im Rah­men des § 626 Abs. 1 BGB nicht aus, sofern sie sich nicht der­art ver­fes­tigt, dass von einem drin­gen­den Ver­dacht die Rede sein kann.

2. Die den Ver­dacht ein­er schw­er­wiegen­den Pflichtver­let­zung begrün­den­den Vor­würfe müssen dem Beschäftigten mit­geteilt wer­den, damit er sich mit diesen konkret auseinan­der­set­zen und seine Sicht der Dinge schildern kann.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…