Pressemit­teilung des BFH Nr. 23 vom 14. Mai 2018

BFH zweifelt an der Ver­fas­sungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

Beschluss vom 25.4.2018 IX B 21/18

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) zweifelt an der Ver­fas­sungsmäßigkeit von Nachzahlungszin­sen für Verzin­sungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 in einem sum­marischen Ver­fahren Aus­set­zung der Vol­lziehung (AdV) gewährt. Die Entschei­dung ist zu §§ 233a, 238 der Abgabenord­nung (AO) ergan­gen. Danach betra­gen die Zin­sen für jeden Monat ein­halb Prozent ein­er nachzuzahlen­den oder zu erstat­ten­den Steuer. Allein bei der steuer­lichen Betrieb­sprü­fung vere­in­nahmte der Fiskus im Bere­ich der Zin­sen nach § 233a AO in den let­zten Jahren mehr als 2 Mrd €.

Im Stre­it­fall set­zte das Finan­zamt (FA) die von den Antrag­stellern für das Jahr 2009 zu entrich­t­ende Einkom­men­steuer zunächst auf 159.139 € fest. Im Anschluss an eine Außen­prü­fung änderte das FA am 13. Novem­ber 2017 die Einkom­men­steuer­fest­set­zung auf 2.143.939 €. Nachzuzahlen war eine Steuer von 1.984.800 €. Das FA ver­langte zudem in dem mit der Steuer­fest­set­zung ver­bun­de­nen Zins­bescheid für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. Novem­ber 2017 Nachzahlungszin­sen in Höhe von 240.831 €. Die Antrag­steller begehren die AdV des Zins­beschei­ds, da die Höhe der Zin­sen von ein­halb Prozent für jeden Monat ver­fas­sungswidrig sei. Das FA und das Finanzgericht lehn­ten dies ab.

Demge­genüber hat der BFH dem Antrag stattgegeben und die Vol­lziehung des Zins­beschei­ds in vollem Umfang aus­ge­set­zt. Nach dem Beschluss des BFH beste­hen im Hin­blick auf die Zin­shöhe für Verzin­sungszeiträume ab dem Jahr 2015 schw­er­wiegende Zweifel an der Ver­fas­sungsmäßigkeit von § 233a AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Der BFH begrün­det dies mit der real­itäts­fer­nen Bemes­sung des Zinssatzes, die den all­ge­meinen Gle­ich­heitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundge­set­zes (GG) ver­let­ze. Der geset­zlich fest­gelegte Zinssatz über­schre­ite den angemesse­nen Rah­men der wirtschaftlichen Real­ität erhe­blich, da sich im Stre­itzeitraum ein niedriges Mark­tzin­sniveaus struk­turell und nach­haltig ver­fes­tigt habe.

Eine sach­liche Recht­fer­ti­gung für die geset­zliche Zin­shöhe beste­he bei der gebote­nen sum­marischen Prü­fung nicht. Auf Grund der auf mod­ern­er Daten­ver­ar­beitung­stech­nik gestützten Automa­tion in der Steuerver­wal­tung kön­nten Erwä­gun­gen wie Prak­tik­a­bil­ität und Ver­wal­tungsvere­in­fachung ein­er Anpas­sung der seit dem Jahr 1961 unverän­derten Zin­shöhe an den jew­eili­gen Mark­tzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs nicht mehr ent­ge­gen­ste­hen. Für die Höhe des Zinssatzes fehle es an ein­er Begrün­dung. Der Sinn und Zweck der Verzin­sungspflicht beste­he darin, den Nutzungsvorteil wenig­stens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Nich­t­en­trich­tung über eine Geld­summe ver­fü­gen könne. Dieses Ziel sei wegen des struk­turellen Niedrigzin­sniveaus im typ­is­chen Fall für den Stre­itzeitraum nicht erre­ich­bar und trage damit die real­itäts­ferne Bemes­sung der Zin­shöhe nicht.

Es bestün­den überdies schw­er­wiegende ver­fas­sungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaat­sprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fol­gen­den Über­maßver­bot entspreche. Die real­itäts­ferne Bemes­sung der Zin­shöhe wirke in Zeit­en eines struk­turellen Niedrigzin­sniveaus wie ein rechts­grund­los­er Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Der Geset­zge­ber sei im Übri­gen von Ver­fas­sungs wegen gehal­ten zu über­prüfen, ob die ursprüngliche Entschei­dung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregel­ten geset­zlichen Höhe von Nachzahlungszin­sen auch bei dauer­hafter Ver­fes­ti­gung des Niedrigzin­sniveaus aufrechtzuer­hal­ten sei oder die Zin­shöhe her­abge­set­zt wer­den müsse. Dies habe er selb­st auch erkan­nt, aber gle­ich­wohl bis heute nichts getan, obwohl er ver­gle­ich­bare Zin­sregelun­gen in der Abgabenord­nung und im Han­dels­ge­set­zbuch dahin gehend geän­dert habe. 

siehe auch: Beschluss des IX. Sen­ats vom 25.4.2018 — IX B 21/18 -

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