1. Die Prozesskosten­hil­febe­wil­li­gung darf nicht aufge­hoben wer­den, wenn die unterbliebene Raten­zahlung nicht auf einem Ver­schulden der bedürfti­gen Partei beruht. Das Gericht ist nicht an die Fest­stel­lun­gen und Bew­er­tun­gen im Rah­men des ursprünglichen Bewil­li­gungs­beschlusses und auch nicht an die im Rah­men von Abän­derungsver­fahren gebunden.

2. Im Rah­men der Entschei­dung nach § 124 Nr. 4 ZPO aF hat vielmehr eine nochma­lige Prü­fung der Leis­tungs­fähigkeit der Partei zu erfol­gen. Das Aus­bleiben der Zahlun­gen ist dem­nach unver­schuldet, wenn das Einkom­men der Partei so ger­ing ist, dass ihr Prozesskosten­hil­fe ohne Rat­en gewährt wer­den müsste, wenn sie diese erneut beantra­gen würde (vgl. LAG Hamm (West­falen) 18. Dezem­ber 2018 – 14 Ta 552/18, Rn. 2 – 5 mwN).

3. Jeden­falls dann, wenn das Arbeits­gericht die Über­prü­fung so zeit­ig ein­leit­et, dass bei ein­er frist­gemäßen Beant­wor­tung der Anfrage des Arbeits­gericht­es das Über­prü­fungsver­fahren noch vor Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraumes des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO aF abgeschlossen wer­den kann, ist auch eine Entschei­dung nach Ablauf dieses Zeitraumes möglich. Dies gilt jeden­falls, soweit nicht die einge­tretene Verzögerung zumin­d­est auch durch das Arbeits­gericht mitver­schuldet ist. 

4. Es kon­nte dahin­ste­hen, ob dieser Gesicht­spunkt im Rah­men des Aufhe­bungsver­fahrens nach Raten­zahlungsverzug noch mit Erfolg hätte vorge­bracht wer­den kön­nen, wenn es darauf angekom­men wäre. 

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