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- Einkommensteuer. Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer mindern den Nachversteuerungsbetrag nach § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG 2009 auch dann, wenn nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen wird. Begünstigt ist aber nur die Steuer, die auf die Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entfällt, aus dessen Betriebsvermögen die Mittel entnommen werden. Werden die Steuern später herabgesetzt und erstattet, ändert das nichts an der Minderung im Jahr der Entnahme
- Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler Trägerschaft
- Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundbesitzes nach § 198 BewG für Zwecke der Erbschaftsteuer
- Kindergeldanspruch einer Unionsbürgerin aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Anschluss an Schwangerschaft und Geburt
- Vorrangig kindergeldberechtigter Elternteil bei über Besuchszwecke hinausgehendem Aufenthalt des Kindes in den Haushalten beider Eltern
Kontakt
Die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Eckernförder Str. 315
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Telefon: 0431-97991613
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§ 91a ZPO
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2024, AZ 5 Ta 667/24 Ausgabe: 09/2024 Sieht das Gesetz mehrere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung vor, kann nicht beanstandet werden, wenn zwischen diesen auch tatsächlich ausgewählt wird. […]
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§§ 23 III 2 RVG, § 33 RVG
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.10.2024, AZ 12 Ta 158/24 Ausgabe: 09/2024 Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren, welches auf die Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit einer Freistellungswahl des […]
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Landesarbeitsgericht Köln: Unwirksamkeit der Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen bei fehlendem Präventionsverfahren?
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 01.10.2024, AZ 6 SLa 76/24 Ausgabe: 09/2024 Arbeitgeber sind verpflichtet, auch innerhalb der sog. Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, §§ 173 Abs. 1, 168 […]
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Eintragung ins Schuldnerverzeichnis – Erst im Klageverfahren ergänzte Ermessenserwägungen haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 284 Abs. 9 AO, führen aber ggf. zur Kostentragungspflicht des Finanzamtes im Rahmen der gerichtlichen Kostenentscheidung
FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2024, AZ 14 K 1313/22 KV Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/…
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