Bun­de­sar­beits­gericht, Urteil vom 16. Jan­u­ar 2018 — 7 AZR 312/16

Die Befris­tung von Arbeitsverträ­gen mit Lizen­zspiel­ern der Fußball-Bun­desli­ga ist regelmäßig wegen der Eige­nart der Arbeit­sleis­tung des Lizen­zspiel­ers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. 

Der Kläger war bei dem beklagten Vere­in seit dem 1. Juli 2009 als Lizen­zspiel­er (Tor­wart) in der 1. Fußball-Bun­desli­ga beschäftigt. Grund­lage des Arbeitsver­hält­niss­es bildete zulet­zt der Arbeitsver­trag vom 7. Juli 2012, der eine Befris­tung zum 30. Juni 2014 und eine Option für bei­de Parteien vor­sieht, den Ver­trag bis zum 30. Juni 2015 zu ver­längern, wenn der Kläger in der Sai­son 2013/2014 in min­destens 23 Bun­desli­gaspie­len einge­set­zt wird. Nach dem Ver­trag erhält der Kläger eine Punk­tein­satzprämie und eine Erfol­gspunk­tein­satzprämie für Lig­aspiele, in denen er von Beginn an oder min­destens 45 Minuten einge­set­zt ist. Der Kläger absolvierte in der Sai­son 2013/2014 neun der ersten zehn Bun­desli­gaspiele. Am elften Spielt­ag wurde er in der Hal­bzeit ver­let­zt aus­gewech­selt und in den verbleiben­den Spie­len der Hin­runde ver­let­zungs­be­d­ingt nicht mehr einge­set­zt. Nach Beendi­gung der Hin­runde wurde der Kläger nicht mehr zu Bun­desli­gaspie­len herange­zo­gen, son­dern der zweit­en Mannschaft des Beklagten zugewiesen. Der Kläger hat die Fest­stel­lung begehrt, dass das Arbeitsver­hält­nis der Parteien nicht auf­grund der vere­in­barten Befris­tung am 30. Juni 2014 geen­det hat. Hil­f­sweise hat er den Fortbe­stand des Arbeitsver­hält­niss­es infolge der von ihm aus­geübten Ver­längerung­sop­tion bis zum 30. Juni 2015 gel­tend gemacht. Fern­er hat er die Zahlung von Punk­te- und Erfol­gspunk­teprämien für die Spiele der Rück­runde der Sai­son 2013/2014 iHv. 261.000,00 Euro verlangt. 

Das Arbeits­gericht hat dem Befris­tungskon­trol­lantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat die Klage ins­ge­samt abgewiesen. Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Siebten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die Befris­tung des Arbeitsver­trags ist wirk­sam. Sie ist wegen der Eige­nart der Arbeit­sleis­tung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerecht­fer­tigt. Im kom­merzial­isierten und öffentlichkeits­geprägten Spitzen­fußball­sport wer­den von einem Lizen­zspiel­er im Zusam­men­spiel mit der Mannschaft sportliche Höch­stleis­tun­gen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begren­zte Zeit erbrin­gen kann. Dies ist eine Beson­der­heit, die in aller Regel ein berechtigtes Inter­esse an der Befris­tung des Arbeitsver­hält­niss­es begrün­det. Da der Kläger nur in zehn Bun­desli­gaspie­len der Hin­runde der Sai­son 2013/2014 einge­set­zt wurde, sind die Voraus­set­zun­gen der Ver­längerung­sop­tion und des gel­tend gemacht­en Prämien­anspruchs für die Spiele der Rück­runde nicht erfüllt. Der Beklagte hat die Erfül­lung dieser Voraus­set­zun­gen nicht treuwidrig vereitelt. 

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