Pressemit­teilung des BFH Nr. 64 vom 10. Okto­ber 2019

Vors­teuer­abzug aus Umzugskosten

Urteil vom 6.6.2019 V R 18/18

Beauf­tragt ein nach sein­er Unternehmen­stätigkeit zum Vors­teuer­abzug berechtigtes Unternehmen Mak­ler für die Woh­nungssuche von Angestell­ten, kann es hier­für den Vors­teuer­abzug in Anspruch nehmen. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.06.2019 — V R 18/18 zum Vors­teuer­abzug aus Mak­ler­leis­tun­gen für die Woh­nungssuche von Angestell­ten entsch­ieden, die auf­grund ein­er konz­ern­in­ter­nen Funk­tionsver­lagerung aus dem Aus­land an den Stan­dort ein­er Konz­ernge­sellschaft in das Inland ver­set­zt wurden.

Klägerin war eine neu gegrün­dete Gesellschaft, die einem inter­na­tion­al täti­gen Konz­ern ange­hörte. Auf­grund ein­er konz­ern­in­ter­nen Funk­tionsver­lagerung wur­den im Aus­land tätige Mitar­beit­er an den Stan­dort der Klägerin in das Inland ver­set­zt. Dabei wurde den Mitar­beit­ern zuge­sagt, Umzugskosten zu übernehmen. Ins­beson­dere soll­ten sie bei der Suche nach ein­er Woh­nung oder einem Haus unter­stützt wer­den. Dementsprechend zahlte die Klägerin im Stre­it­jahr 2013 für Angestellte, die von anderen Konz­ernge­sellschaften zu ihr wech­sel­ten und umzo­gen, Mak­ler­pro­vi­sio­nen aus ihr erteil­ten Rech­nun­gen. Das Finan­zamt ging davon aus, dass die Kostenüber­nahme arbeitsver­traglich vere­in­bart gewe­sen sei, weshalb es sich um einen tauschähn­lichen Umsatz gehan­delt habe. Bemes­sungs­grund­lage sei der gemeine Wert der Gegen­leis­tung. Die hierge­gen gerichtete Klage zum Finanzgericht hat­te Erfolg.

Mit seinem Urteil bestätigte der BFH die Entschei­dung der Vorin­stanz. Im Stre­it­fall liege im Ver­hält­nis zu den zu ihr ver­set­zten Arbeit­nehmern kein tauschähn­lich­er Umsatz vor, da durch die Vorteils­gewährung über­haupt erst die Voraus­set­zun­gen dafür geschaf­fen wur­den, dass Arbeit­sleis­tun­gen erbracht wer­den kon­nten. Zudem habe die Höhe der über­nomme­nen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht bee­in­flusst. Eine Ent­nahme verneinte der BFH, da von einem vor­rangi­gen Inter­esse der Klägerin auszuge­hen sei, erfahrene Mitar­beit­er des Konz­erns unab­hängig von deren bish­erigem Arbeits- und Wohnort für den Auf­bau der Klägerin als neuem Konz­ern­di­en­stleis­ter an ihren Unternehmens­stan­dort zu holen. Schließlich bejahte der BFH auch den Vors­teuer­abzug der Klägerin entsprechend ihrer steuerpflichti­gen Unternehmen­stätigkeit. Maßge­blich war hier­für wiederum ein vor­rangiges Unternehmensin­ter­esse, hin­ter dem das Arbeit­nehmer­in­ter­esse an der Begrün­dung eines neuen Fam­i­lien­wohnorts zurück­trat. Ob eben­so bei Inland­sumzü­gen zu entschei­den ist, hat­te der BFH im Stre­it­fall nicht zu entscheiden. 

siehe auch: Urteil des V. Sen­ats vom 6.6.2019 — V R 18/18 -

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