Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 27.05.2021, AZ 8 AZR 279/20

Aus­gabe: 4–5/2021

Geht dem öffentlichen Arbeit­ge­ber die Bewer­bung ein­er schwer­be­hin­derten oder dieser gle­ichgestell­ten Per­son zu, muss er diese nach § 165 Satz 3 SGB IX* zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­laden. Nach § 165 Satz 4 SGB IX* ist eine Ein­ladung ent­behrlich, wenn die fach­liche Eig­nung offen­sichtlich fehlt. Dies kann anzunehmen sein, wenn der/die Bewerber/in eine in einem nach Art. 33 Abs. 2 GG zuläs­si­gen Anforderung­spro­fil als zwin­gen­des Auswahlkri­teri­um bes­timmte Min­dest­note des geforderten Aus­bil­dungsab­schlusses nicht erre­icht hat. Daran ändert der Umstand, dass § 165 Satz 4 SGB IX als Aus­nah­mevorschrift eng auszule­gen ist, nichts. Dem Prinzip der Beste­nauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG sind auch die durch das Benachteili­gungsver­bot des § 7 Abs. 1 AGG geschützten Per­so­n­en­grup­pen unterworfen.

Im Som­mer 2018 schrieb die Beklagte für eine Beschäf­ti­gung im Bun­de­samt für Ver­fas­sungss­chutz mehrere Stellen als Referenten/Referentinnen aus. In der Stel­lenauss­chrei­bung heißt es ua.: „Sie ver­fü­gen über ein wis­senschaftlich­es Hochschul­studi­um … der Politik‑, Geschichts- oder Ver­wal­tungswis­senschaften … mit min­destens der Note ‚gut‘.“ Der Kläger, der sein Studi­um der Fäch­er Poli­tik­wis­senschaften, Philoso­phie und Deutsche Philolo­gie mit der Note „befriedi­gend“ abgeschlossen hat, bewarb sich inner­halb der Bewer­bungs­frist unter Angabe sein­er Schwer­be­hin­derung. Er wurde nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden und erhielt mit E‑Mail der Beklagten vom 17. Juli 2018 die Mit­teilung, dass er nicht in die engere Auswahl ein­be­zo­gen wor­den sei. Auf seine außerg­erichtliche Gel­tend­machung ein­er Entschädi­gung nach § 15 Abs. 2 AGG teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erfülle, da er sein Studi­um mit der Note „befriedi­gend“ abgeschlossen habe, nicht die for­malen Kri­te­rien der Stel­lenauss­chrei­bung und habe deshalb nach § 165 Satz 4 SGB IX nicht zum Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden wer­den müssen.

Mit sein­er Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung ein­er Entschädi­gung weit­er­ver­fol­gt. Er hat die Auf­fas­sung vertreten, die Beklagte habe ihn den Vor­gaben des SGB IX und des AGG zuwider wegen sein­er Schwer­be­hin­derung benachteiligt. Dies folge daraus, dass die Beklagte ihn ent­ge­gen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden habe. Er sei auch fach­lich für die Stelle geeignet gewe­sen. Die in § 165 Satz 4 SGB IX zuge­lassene Aus­nahme von der Ein­ladungspflicht gegenüber schwer­be­hin­derten Stel­len­be­wer­bern sei eng auszule­gen. Damit sei es unvere­in­bar, die Abschlussnote eines Studi­ums als Auss­chlusskri­teri­um anzuse­hen. Die Beklagte habe dieses Kri­teri­um auch nicht während des gesamten Auswahlver­fahrens beachtet. Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revi­sion des Klägers hat­te vor dem Acht­en Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts Erfolg. Mit der vom Lan­desar­beits­gericht gegebe­nen Begrün­dung durfte die Klage nicht abgewiesen wer­den. Zwar hat das Lan­desar­beits­gericht zutr­e­f­fend angenom­men, dass die Beklagte berechtigt war, in der Stel­lenauss­chrei­bung für den von ihr geforderten Hochschu­la­b­schluss die Min­dest­note „gut“ als zwin­gen­des Auswahlkri­teri­um zu bes­tim­men und dass dem Kläger angesichts dessen die fach­liche Eig­nung für die aus­geschriebe­nen Stellen offen­sichtlich fehlte. Allerd­ings hat das Lan­desar­beits­gericht nicht geprüft, ob die Beklagte auch nie­mand anderen, der das geforderte Hochschul­studi­um nicht mit der Min­dest­note „gut“ abgeschlossen hat­te, zum Vorstel­lungs­ge­spräch ein­ge­laden bzw. eingestellt hat. Auf­grund der bis­lang vom Lan­desar­beits­gericht getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen kon­nte der Sen­at nicht entschei­den, ob die Beklagte, die insoweit die Dar­legungs- und Beweis­last trifft, die Anforderung eines bes­timmten, mit der Min­dest­note „gut“ abgeschlosse­nen Hochschul­studi­ums im Auswahl-/Stel­lenbe­set­zungsver­fahren kon­se­quent angewen­det hat. Dies führte zur Aufhe­bung der ange­focht­e­nen Entschei­dung und zur Zurück­ver­weisung der Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Landesarbeitsgericht.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/r…