ein Artikel von Jürgen Möthrath, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Certified Chief Compliance Officer (DiZR) und Zertifizierter Geldwäschebeauftragter (DEKRA) – Worms – Mitglied des Complianceberater.team – DASV – Vizepräsident

Die neue EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) und die dazugehörigen Regulatory Technical Standards (RTS) stellen Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater vor eine Zäsur: Erstmals wird das bisher nahezu unantastbare Berufsgeheimnis in bestimmten Bereichen durch Meldepflichten eingeschränkt. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die Abwägung zwischen Geldwäscheprävention und anwaltlicher Verschwiegenheit sowie die praktischen Konsequenzen für die Compliance.

  1. Ausgangslage: Berufsgeheimnis als Grundpfeiler

Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist in Deutschland in § 43a Abs. 2 BRAO verankert und wird durch Art. 7 der EU-Grundrechtecharta sowie Art. 8 EMRK flankiert. Es schützt nicht nur den Inhalt der Kommunikation, sondern bereits die Tatsache des Mandats. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in mehreren Entscheidungen (u.a. Rs. C‑432/23, C‑623/22) betont, dass die Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant eine tragende Säule des Rechtsstaats ist. Dieses Prinzip dient der effektiven Rechtswahrnehmung und dem Vertrauen in die Justiz.

  1. AMLR und RTS: Neue Meldepflichten für bestimmte Tätigkeiten

Mit der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Geldwäscheprävention geschaffen. Die AMLR gilt unmittelbar und ersetzt nationale Sonderwege. Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater werden künftig als Verpflichtete eingestuft, soweit sie Tätigkeiten nach Art. 3 AMLR ausüben, die typischerweise geldwäscherelevant sind – etwa Immobiliengeschäfte, Gesellschaftsgründungen oder die Verwaltung von Treuhandkonten. Für diese Tätigkeiten sehen die RTS standardisierte Datenfelder vor, darunter Kundendaten (Name, Geburtsdatum, UBO), Transaktionsdaten und Risikoklassen. Die Meldung erfolgt elektronisch, in der Regel über goAML-kompatible Schnittstellen, bzw. gegenüber den Selbstverwaltungseinrichtungen, also den Kammern.

  1. Die Durchbrechung des Berufsgeheimnisses: Rechtfertigung und Grenzen

Die Einführung von Meldepflichten für Anwälte bedeutet eine gezielte Einschränkung des Berufsgeheimnisses. Die AMLR und ihre Begründung verweisen auf ein „zwingendes öffentliches Interesse“ an der Integrität des Finanzsystems. FATF-Empfehlungen (Financial Action Task Force) sehen solche Einschränkungen als internationalen Standard. Wichtig: Die Pflicht greift nicht bei Verteidigung oder Rechtsberatung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren (Art. 34 AMLR). Für alle anderen verpflichteten Tätigkeiten gilt: Verdachtsmeldungen sind abzugeben, auch wenn dies die Existenz des Mandats offenbart. Die RTS führen zudem ein Kennzeichnungsfeld für „Legal Privilege“ ein, um Ausnahmegründe zu dokumentieren.

  1. Abwägung: Geldwäscheprävention vs. Grundrechte

Die Abwägung erfolgt zwischen dem Grundrecht auf anwaltliche Verschwiegenheit und dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der Gesetzgeber argumentiert, dass die Einschränkung verhältnismäßig ist, da sie nur bestimmte Tätigkeiten betrifft und Aus-nahmen vorsieht. Kritiker bemängeln jedoch, dass bereits die Offenlegung des Mandats einen erheblichen Eingriff darstellt. Die EuGH-Rechtsprechung verlangt, dass solche Eingriffe klar begrenzt und durch technische Schutzmechanismen flankiert werden.

  1. Praktische Konsequenzen und Compliance-Empfehlungen

Kanzleien müssen ihre Risikoanalyse (§ 5 GwG) anpassen und die verpflichteten Tätigkeiten klar definieren. Es empfiehlt sich, interne Richtlinien zu erstellen, die die Abgrenzung zwischen meldepflichtigen und privilegierten Tätigkeiten dokumentieren. Technische Systeme sollten die Kennzeichnung „Legal Privilege“ unterstützen. Schulungen sind unerlässlich, um Mitarbeiter für die neuen Pflichten zu sensibilisieren. Zudem sollten Kanzleien prüfen, wie sie die Datenübermittlung revisionssicher und datenschutzkonform gestalten.

  1. Ausblick

Die AMLR und RTS markieren einen Paradigmenwechsel. Die Balance zwischen Geldwäscheprävention und anwaltlicher Verschwiegenheit wird die Praxis in den kommenden Jahren prägen. Weitere Konkretisierungen sind mit den finalen RTS bis 2026 zu erwarten. Kanzleien sollten die Entwicklung eng verfolgen und ihre Compliance-Strategie frühzeitig anpassen.

  1. Ergänzung: Datenpunkte und Meldeweg

Die AMLR und die RTS-Entwürfe konkretisieren die Pflichtfelder für Meldungen. Diese Datenpunkte sind für alle Verpflichteten relevant, einschließlich Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, soweit sie in den verpflichteten Tätigkeitsbereichen handeln. Die zu übermittelnden Daten beziehen sich auf verschiedene Bereiche.

a)         Kundendaten (Art. 28 AMLR, RTS Abschnitt 2):

Vollständiger Name, Geburtsdatum, Anschrift, Ausweisdaten (Typ, Nummer, Ausstellungsstaat), Staatsangehörigkeit, wirtschaftlich Berechtigter (UBO) inkl. Nachweis.

  1. b) Juristische Personen (Art. 28 AMLR)

Firmenname, Handelsregisternummer, Sitzadresse, UBO-Daten inkl. Identifikationsnachweis.

  1. c) Transaktionsdaten (Art. 30 AMLR, RTS Abschnitt 3)

Objektadresse, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten (Bar, Überweisung), Kontodaten der Parteien, Vertragsdatum, beteiligte Intermediäre.

  1. d) Risikodaten (RTS Art. 2-5)

Risikoklasse (niedrig/mittel/hoch), Herkunft der Mittel, Zweck der Transaktion, Herkunftsland der Parteien.

  1. e) Meldedaten (RTS Abschnitt 6)

Verdachtsgrund, UBO-ID, Risikoklasse, Transaktionsdetails im XML-Format (goAML-kompatibel).

  1. Ausgestaltung des Meldeweges

Soweit die elektronische Übermittlung an die Finanztransaktionsstelle (FIU) erfolgt, wird dazu das bekannte Meldeverfahren „goAML“ eingesetzt werden. Geplant ist eine standardisierte XML-Schnittstelle für strukturierte Daten. Es ist davon auszugehen, dass bei einer abweichenden Meldung an die Selbstverwaltungseinrichtungen, also die Kammern, ebenfalls standardisierte Schnittstellen zur Anwendung kommen.

Aufgrund der Pflicht zur Kennzeichnung von Ausnahmegründen („Legal Privilege“) im Meldesystem, müssen diese eine solche zulassen. Die Speicherung und Nachweisführung muss revisionssicher erfolgen. Auch wenn die AMLR erst ab dem 10. Juli 2027 anzuwenden ist, wird die Pflicht zur Meldung voraussichtlich bereits in der 2. Jahreshälfte 2026 bestehen.

  1. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare

Für Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer (WP) gelten unter der AMLR ähnliche Grundprinzipien wie für Rechtsanwälte, aber mit spezifischen Tätigkeitsbezügen. Die Datenpunkte, die es zu melden gilt, sind identisch.

 

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Jürgen Möthrath

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

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