1. Es unter­fällt der freien Entschei­dung ein­er Arbeit­nehmerin, sich im Anschluss an die Mut­ter­schutzfris­ten nach § 6 Abs. 1 MuSchG a.F. für eine Weit­er­ar­beit im bish­eri­gen Umfang zu entschei­den und gle­ichzeit­ig ihr Kind zu stillen.

2. Ein Miss­brauch der Rechte aus §§ 6 Abs. 3, 11 Abs. 1 MuSchG a.F. auf Mut­ter­schut­zlohn fol­gt nicht daraus, dass die stil­lende Mut­ter einem Beschäf­ti­gungsver­bot unter­fällt, weil eine Umgestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen oder die Umset­zung auf einen geeigneten Arbeit­splatz nicht möglich ist. Ein Rechtsmiss­brauch ergibt sich nicht daraus, dass ein Antrag auf Elternzeit und/oder Teilzeit gestellt wird, der sich nicht unmit­tel­bar auf den Ablauf der Mut­ter­schutzfrist bezieht, son­dern auf einen erhe­blich späteren Zeitpunkt.

3. Aus einem solchen Antrag kann nicht geschlossen wer­den, die stil­lende Mut­ter sei bere­its zu einem früheren als dem gewün­scht­en Zeit­punkt nur leis­tungs­fähig oder leis­tungswillig im Rah­men der gewün­scht­en Ver­ringerung und das Beschäf­ti­gungsver­bot sei nicht die alleinige Ursache für das Nichtleis­ten der Arbeit und den damit ver­bun­de­nen Verdienstausfall.

4. Ein „Antrag auf Elternzeit/Teilzeit ab dem 2. Jan­u­ar 2018 bzw. nach der Stil­lzeit“ bedarf der einzelfall­be­zo­ge­nen Auslegung.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…