Arbeitsver­hält­nis liegt nur in beson­ders gelagerten Aus­nah­me­fällen der Bestel­lung als GmbH-Geschäfts­führer zugrunde; keine Änderung der Recht­snatur durch Abberu­fung als Geschäfts­führer; Unter­schei­dung zwis­chen den Begrif­f­en sozialver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gung und Arbeit­nehmer; Keine Bedeu­tung des union­srechtlichen Arbeit­nehmer­be­griffs im Rah­men des Rechtswegbes­tim­mungsver­fahrens; Zur Anforderun­gen an Arbeit­nehmerähn­lichkeit eines abberufe­nen GmbH-Geschäfts­führers und zur Dar­legungslast hin­sichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…