Pressemit­teilun­gen des BFH Nr. 57 vom 12. Sep­tem­ber 2019

Stückzin­sen nach Ein­führung der Abgeltungsteuer

Urteil vom 7.5.2019 VIII R 22/15

Stückzin­sen sind nach Ein­führung der Abgel­tung­s­teuer ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung ein­er son­sti­gen Kap­i­tal­forderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn die veräußerte Kap­i­tal­forderung vor dem 1. Jan­u­ar 2009 erwor­ben wurde. Dies hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Mai 2019 – VIII R 22/15 und VIII R 31/15 zu § 52a Abs. 10 Satz 7 Halb­satz 2 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) in der Fas­sung des Jahress­teuerge­set­zes (JStG) 2010 (nun­mehr § 52 Abs. 28 Satz 16, Halb­satz 2 EStG) entschieden.

Stückzin­sen sind das vom Erwer­ber an den Veräußer­er der Kap­i­tal­forderung gezahlte Ent­gelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung ent­fal­l­en­den Zin­sen des laufend­en Zin­szahlungszeitraums. Im Stre­it­fall VIII R 31/15 vere­in­nahmte die Klägerin, eine Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts, im Stre­it­jahr 2009 bei der Veräußerung ein­er Kap­i­tal­forderung offen aus­gewiesene Stückzin­sen. Sie hat­te die veräußerte Kap­i­tal­forderung vor dem 1. Jan­u­ar 2009 erwor­ben. Die Klägerin war der Auf­fas­sung, die Stückzin­sen seien auf­grund der Über­gangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halb­satz 1 EStG i.d.F. JStG 2009 vom 19. Dezem­ber 2008 (BGBl. I 2008, 2794) nicht steuer­bar. Die erst durch das JStG 2010 vom 8. Dezem­ber 2010 (BGBl I 2010, 1768) einge­führte Regelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halb­satz 2 EStG, nach der Stückzin­sen, die nach dem 31. Dezem­ber 2008 zufließen, der Besteuerung unter­liegen, führe zu ein­er ver­fas­sungswidri­gen echt­en Rück­wirkung. Der BFH trat dem ent­ge­gen. Nach seinem Urteil ist § 52a Abs. 10 Satz 7 Halb­satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 keine ver­fas­sungswidrige rück­wirk­ende, son­dern eine ver­fas­sungs­gemäße klarstel­lende Regelung.

Der BFH ord­net Stückzin­sen, die nach dem 31. Dezem­ber 2008 zufließen, als Teil des Gewinns aus der Veräußerung ein­er Kap­i­tal­forderung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ein. Die spätere Festschrei­bung der Steuerpflicht der Stückzin­sen durch das JStG 2010 habe lediglich die beste­hende Recht­slage klargestellt. Die Stückzin­sen seien bis zum Ende des Ver­an­la­gungszeitraums 2008 und auch ohne die Regelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halb­satz 2 EStG i.d.F. JStG 2010 nach Ein­führung der Abgel­tung­s­teuer und damit ab dem Ver­an­la­gungszeitraum 2009 steuerpflichtige Kap­i­taleinkün­fte gewesen.

Im Fall VIII R 22/15 war die Steuerpflicht von Stückzin­sen im Stre­it­jahr 2010 stre­it­ig, die vor der Ein­führung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halb­satz 2 EStG durch das JStG 2010 vere­in­nahmt wor­den waren. Der BFH sieht in der Neuregelung für diesen Ver­an­la­gungszeitraum eben­falls keine ver­fas­sungswirk­ende rück­wirk­ende, son­dern eine ver­fas­sungs­gemäße Vorschrift, die die beste­hende Recht­slage klarstellt.

siehe auch: Urteil des VIII. Sen­ats vom 7.5.2019 — VIII R 22/15 -, Urteil des VIII. Sen­ats vom 7.5.2019 — VIII R 31/15 -

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts…