?1. Ein Ober­arzt kann einen ver­traglichen Anspruch gegen den Che­farzt und/oder den Kranken­haus­träger haben, an den Pri­vatliq­ui­da­tion­sein­nah­men des Che­farztes beteiligt zu wer­den. Liegen keine ein­deuti­gen Erk­lärun­gen vor, ist durch Ausle­gung zu ermit­teln, ob und ggf. gegen wen ein Anspruch besteht.

?2. Ein Anspruch kann sich gegen den Kranken­haus­träger aus ein­er betrieblichen Übung und gegen den Che­farzt aus ein­er prak­tis­chen Übung ergeben (im Anschluss an LAG Köln 13.01.2011 — 6 Sa 942/10).

?3. Beste­ht ein ver­traglich­er Anspruch gegen den Che­farzt, kann dieser das Ver­tragsver­hält­nis zum Ober­arzt nicht schranken­los kündi­gen. Eine Kündi­gung ist unwirk­sam, wenn sie gegen das Gebot der Rück­sicht­nahme (§ 241 Abs. 2 BGB) ver­stößt. Dies kann der Fall sein, wenn der Che­farzt das Ver­tragsver­hält­nis zum Ober­arzt kündigt, obwohl er weit­er­hin Liq­ui­da­tion­ser­löse erzielt und der Che­farztver­trag eine Beteili­gung der nach­ge­ord­neten ärztlichen Mitar­beit­er vor­sieht. Ob die Kündi­gung zusät­zlich ein­er gerichtlichen Bil­ligkeit­skon­trolle nach § 315 BGB unter­liegt (so LAG Köln 13.01.2011 — 6 Sa 942/10), bleibt offen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/lag_k…