Lan­desar­beits­gericht Nieder­sach­sen, Beschluss vom 28.08.2023, AZ 15 Sa 906/22

Aus­gabe: 07 — 08/2023

1.
Eine Betrieb­sabteilung iSv. § 15 Abs. 5 KSchG ist ein räum­lich und organ­isatorisch abge­gren­zter Teil des Betriebes, der eine per­son­elle Ein­heit erfordert, dem eigene tech­nis­che Betrieb­smit­tel zur Ver­fü­gung ste­he und der einen eige­nen Betrieb­szweck verfolgt.
2.
Für die Annahme ein­er Betrieb­sabteilung des Ver­tragsar­beit­ge­bers reicht es bei der Beschäf­ti­gung in ein­er Matrix-Struk­tur nicht bere­its aus, dass nur eine einzelne Arbeit­nehmerin aus ein­er betrieb­süber­greifend­en Organ­i­sa­tion­sein­heit im Betrieb des Ver­tragsar­beit­ge­bers beschäftigt ist.
3.
Matrix-Struk­turen stellen vom Ver­tragsar­beit­ge­ber unab­hängig gestal­tete Arbeit­sor­gan­i­sa­tio­nen dar, die über das Vor­liegen ein­er Betrieb­sabteilung nichts aussagen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…