1. Flugzeuge sind als säch­liche Betrieb­smit­tel für ein Luft­fahrtun­ternehmen uner­lässlich und sie gehören deshalb zu den wesentlichen iden­tität­sprä­gen­den Betrieb­smit­teln. Der Ein­satz der Flugzeuge macht aber bei wer­tender Betra­ch­tungsweise trotz des enorm hohen finanziellen Wertes dieser Betrieb­smit­tel nicht allein den Kern des zur Wertschöp­fung erforder­lichen Funk­tion­szusam­men­hangs aus. Um die Maschi­nen ein­set­zen zu kön­nen, bedarf es deshalb auch des Ein­satzes speziell aus­ge­bilde­ter Piloten. Insoweit sind für den Betrieb auch die Anzahl und die Befähi­gung der einge­set­zten Piloten von erhe­blich­er und iden­titätss­tif­ten­der Bedeutung. 

2. Flugzeuge, Langstreck­en, Mit­tel- und Kurzstreck­en sind eben­so wenig wie Start- und Lan­derechte für sich selb­ständig abgrenzbare wirtschaftliche und organ­isatorische Betrieb­steile. Ist der gesamte Flug­be­trieb im Wesentlichen zen­tral organ­isiert, ohne dass vor Ort eine Leitung existiert, die wesentliche Arbeit­ge­ber­funk­tio­nen wahrn­immt, so han­delt es sich bei den Abflugsta­tio­nen auch nicht um Betriebsteile. 

3.Für die Frage, ob die Kon­sul­ta­tion des Betrieb­srats “rechtzeit­ig” im Sinne “rechtzeit­ig” im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlin­ie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angle­ichung der Rechtsvorschriften der Mit­glied­staat­en über Masse­nent­las­sun­gen (MERL) und § 17 Abs. 2 KSchG erfol­gt, ist allein entschei­dend, dass der Arbeit­ge­ber nicht durch den Ausspruch von Kündi­gun­gen unumkehrbare Fak­ten schafft. 

4. Eine Masse­nent­las­sungsanzeige ist nicht wegen fehler­hafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeit­nehmer unwirk­sam, wenn der gekündigte Arbeit­nehmer von der Angabe nicht betrof­fen ist und sie keine Auswirkun­gen auf die sach­liche Prü­fung der Arbeit­sagen­tur hat. 

5. Für den Bere­ich des Masse­nent­las­sungss­chutzes wird der Betrieb­s­be­griff autonom ausgelegt. 

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…