Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 28.06.2022, AZ 4 Sa 540/21

Aus­gabe: 06/2022

1. Fehlende Sol­langaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staat­sange­hörigkeit der zu ent­lassenden Arbeit­nehmer iSv. § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führen nicht zur Unwirk­samkeit der Massenentlassungsanzeige. 

2. Zum räum­lichen Gel­tungs­bere­ich des KSchG für einen Luftverkehrs­be­trieb mit Stan­dort in Deutsch­land, dessen Leitung ihren Sitz im Aus­land hat. 

3. Übern­immt ein Luftverkehrsun­ternehmen die im Aus­land gele­gene Zen­trale neb­st weit­eren aus­ländis­chen Stan­dorten eines anderen Luftverkehrsun­ternehmens, liegt hin­sichtlich gle­ichzeit­ig nicht über­nommen­er, son­dern still­gelegter (inländis­ch­er) Stan­dorte auch dann kein Betrieb­süber­gang vor, wenn diese für sich keine über­gangs­fähi­gen Ein­heit­en iSv. § 613a BGB bilden. 

4. Zur Ausle­gung und Bes­timmtheit ein­er Kündi­gungserk­lärung, in welch­er die Arbeit­ge­berin einen späteren als nach der anwend­baren Kündi­gungs­frist sich ergeben­den Kündi­gung­ster­min nennt. 

5. Teil­weise Par­al­le­lentschei­dung zu LAG Düs­sel­dorf 17.11.2021 — 4 Sa 303/21.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldor…