(Kiel) Eine Kinder­be­treu­ung­sein­rich­tung ist nicht gemein­nützig tätig, wenn sie sich bei der Platzver­gabe vor­rangig an den Bele­gung­spräferen­zen ihrer Ver­tragspart­ner orientiert. 

Dies, so der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 18.08.2022 zu seinem Urteil vom 01.02.2022 – V R 1/20 – hat der BFH zur steuer­rechtlichen Gemein­nützigkeit nach § 52 der Abgabenord­nung (AO) entschieden.

Im Stre­it­fall schloss die Klägerin mit Unternehmen Verträge über die Errich­tung und den Betrieb von Kinder­be­treu­ung­sein­rich­tun­gen für Kinder der Mitar­beit­er der Unternehmen. Dabei sollte die Klägerin auf die Bele­gung­spräferenz der Unternehmen Rück­sicht nehmen, sofern dies mit den geset­zlichen Bes­tim­mungen, behördlichen Aufla­gen und dem päd­a­gogis­chen Konzept vere­in­bar war. Andere Per­so­n­en, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, kon­nten einen Betreu­ungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hat­ten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.

Das Finan­zamt war der Auf­fas­sung, die Klägerin diene nicht gemein­nützi­gen Zweck­en. Sie fördere nicht  die All­ge­mein­heit, weil ihre Ein­rich­tun­gen den Beschäftigten ihrer Ver­tragspart­ner vor­be­hal­ten seien. Die Befreiung von der Kör­per­schaft­s­teuer wegen der Ver­fol­gung gemein­nütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Kör­per­schaft­s­teuerge­set­zes (KStG) sei daher nicht zu gewähren. Ein­spruch und Klage blieben erfolglos.

Auch der Bun­des­fi­nanzhof ver­sagte die Gemein­nützigkeit. Die Tätigkeit ein­er gemein­nützi­gen Kör­per­schaft muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO darauf gerichtet sein, die All­ge­mein­heit zu fördern. Davon ist  nur dann auszuge­hen, wenn im Grund­satz jed­er­mann freien Zutritt zur Kör­per­schaft oder zu ihren Leis­tun­gen hat und sich der geförderte Per­so­n­enkreis dementsprechend zumin­d­est als Auss­chnitt der All­ge­mein­heit darstellt und die All­ge­mein­heit repräsen­tiert. Daran fehlte es bei der Klägerin. Denn sie förderte nur einen Kreis von Per­so­n­en, der auf­grund der Zuge­hörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest abgeschlossen war. Eine verbindliche „Rest­platzquote“ für andere Per­so­n­en als die Beschäftigten der Ver­tragspart­ner der Klägerin gab es nicht.

Der BFH lehnte zudem eine Befreiung von der Kör­per­schaft­s­teuer wegen der Ver­fol­gung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) ab, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemein­nützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgte.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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