Entschei­det sich der Wahlvor­stand zutr­e­f­fend zur Übersendung von Briefwahlun­ter­la­gen, weil er gem. § 24 Abs. WOBe­trVG von der Abwe­sen­heit der wahlberechtigten Arbeit­nehmer (hier: Zeitungszusteller) vom Betrieb­ssitz am Wahlt­age aus­ge­ht, so muss er im Vor­feld das Wahlauss­chreiben so zeit­ig übersenden, dass ihnen eine Entschei­dung über die aktive Wahlteil­nahme möglich ist, wenn nicht sichergestellt ist, dass diesem Per­so­n­enkreis das Wahlauss­chreiben über­haupt während der betrieb­süblichen Arbeit­szeit zugänglich ist. Andern­falls ist die Betrieb­sratswahl anfecht­bar (Anschluss an LAG Ham­burg v. 28.03.2007, 5 TaBV 2/07 und BAG v. 29.01.1992, 7 ABR 27/91 Rdnr. 41).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_h…