Bun­de­sar­beits­gericht, Beschluss vom 08.06.2022, AZ 3 AZR 408/21

Aus­gabe: 05–2022

Wird die betriebliche Altersver­sorgung ua. über eine Pen­sion­skasse im Sinne von § 1b Abs. 3 Betrieb­srentenge­setz (BetrAVG) durchge­führt und ist nach den Regelun­gen der Pen­sion­skasse sichergestellt, dass ab Renten­be­ginn sämtliche auf den Rentenbe­stand ent­fal­l­en­den Über­schüsse zur Erhöhung der laufend­en Leis­tun­gen ver­wen­det wer­den, ent­fällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflich­tung des die Ver­sorgung zusagen­den Arbeit­ge­bers zur Anpas­sung­sprü­fung und ‑entschei­dung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Durch das Gesetz zur Umset­zung der EU-Mobil­itäts-Richtlin­ie vom 21. Dezem­ber 2015 (BGBl. I S. 2553) fiel ab dem 31. Dezem­ber 2015 die weit­ere Voraus­set­zung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weg, wonach zur Berech­nung der garantierten Leis­tung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buch­stabe a des Ver­sicherungsauf­sichts­ge­set­zes fest­ge­set­zte Höch­stzinssatz zur Berech­nung der Deck­ungsrück­stel­lung nicht über­schrit­ten wer­den darf. Dies ist mit Union­srecht vere­in­bar. Die durch § 30c Abs. 1a BetrAVG ange­ord­nete Gel­tung der am 31. Dezem­ber 2015 in Kraft getrete­nen Änderung auch für Anpas­sungszeiträume, die vor dem 1. Jan­u­ar 2016 liegen, stellt keine ver­fas­sungsrechtlich unzuläs­sige Rück­wirkung dar.
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern langjährig als Angestellte beschäftigt. Seit 1. Okto­ber 2011 bezieht sie Leis­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung. Die Beklagte führt diese über den BVV Ver­sicherungsvere­in des Bankgewerbes aG (BVV) durch. Bei diesem han­delt es sich um eine reg­ulierte Pen­sion­skasse unter der Auf­sicht der Bun­de­sanstalt für Finanz­di­en­stleis­tungsauf­sicht (BaFin). Seit dem Renten­be­ginn wurde die Betrieb­srente der Klägerin nicht mehr erhöht.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin ua. eine Anpas­sung des auf Beiträ­gen der Arbeit­ge­berin beruhen­den Teils ihrer Betrieb­srente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stich­tag 1. Okto­ber 2014 gel­tend und ver­langt daraus fol­gend für die Zeit ab dem Anpas­sungsstich­tag monatlich eine weit­ere Betrieb­srente iHv. 37,72 Euro brut­to. Sie hat die Auf­fas­sung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen. Sie sei auf den stre­it­ge­gen­ständlichen Anpas­sungsstich­tag im Jahr 2014 nicht anwend­bar. Die Änderung der Tatbe­standsvo­raus­set­zun­gen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei mit Union­srecht nicht vere­in­bar. Die Über­gangs­bes­tim­mung in § 30c Abs. 1a BetrAVG ver­stoße gegen das ver­fas­sungsrechtliche Rück­wirkungsver­bot. Jeden­falls seien die tatbe­standlichen Voraus­set­zun­gen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt.

Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bun­de­sar­beits­gericht hat­te mit Urteil vom 10. Dezem­ber 2019 (- 3 AZR 122/18 -) das Beru­fung­surteil teil­weise aufge­hoben und die Sache insoweit zur erneuten Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Lan­desar­beits­gericht zurück­ver­wiesen. Das Lan­desar­beits­gericht hat der Klage iHv. 16,92 Euro brut­to monatlich stattgegeben und im Übri­gen abgewiesen. Es hat hin­sichtlich des von ihm abgewiese­nen Teils der Klage iHv. 5,04 Euro brut­to monatlich die Auf­fas­sung der Beklagten bestätigt, sie sei gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Prü­fung ein­er Anpas­sung verpflichtet.

Die dage­gen von der Klägerin neuer­lich geführte Revi­sion hat­te vor dem Drit­ten Sen­at des Bun­de­sar­beits­gerichts keinen Erfolg. Die bei der Pen­sion­skasse für den Tarif DA gel­tenden Regelun­gen erfüllen die Voraus­set­zun­gen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in sein­er seit dem 31. Dezem­ber 2015 gel­tenden Fas­sung. Die Neu­fas­sung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 31. Dezem­ber 2015 ver­stößt nicht gegen das Ver­schlechterungsver­bot aus Art. 7 Abs. 2 Richtlin­ie 2014/50/EU (sog. Mobil­itäts-Richtlin­ie). Dieses soll ver­hin­dern, dass die Umset­zung der Richtlin­ie in nationales Recht zur Absenkung des beste­hen­den Schutzes genutzt wird. Vor­liegend hat der Geset­zge­ber jedoch „lediglich“ zeit­gle­ich mit und bei Gele­gen­heit der Umset­zung eine außer­halb des Regelungs­bere­ichs der Richtlin­ie beste­hende Recht­sprechung des Sen­ats kor­rigiert. Die Über­gangsvorschrift des § 30c Abs. 1a BetrAVG ist nicht wegen unzuläs­siger Rück­wirkung ver­fas­sungswidrig. Die Betrieb­srent­ner der Beklagten mussten bere­its ursprünglich davon aus­ge­hen, dass eine Anpas­sung­sprü­fungspflicht nicht unverän­dert beste­hen bleiben würde. Die vom Geset­zge­ber gewählte Stich­tagsregelung ori­en­tiert sich am Sachver­halt und ist vertretbar.

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