Arbeits­gericht Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021, AZ 11 Ca 193/21

Aus­gabe: 09–2021

1. Eine Regelung im Arbeitsver­trag, wonach im Übri­gen neben den ein­schlägi­gen Tar­ifverträ­gen auch die jew­eils gülti­gen Arbeit­sor­d­nun­gen des Betriebes gel­ten, kann zu ein­er Betrieb­svere­in­barung­sof­fen­heit führen, wenn ins­beson­dere sich aus der Ausle­gung in Verbindung mit den Gesam­tum­stän­den ergibt, dass damit auch Betrieb­svere­in­barun­gen zur Regelung des Inhaltes der Arbeitsver­hält­nisse gemeint sind. Sie ist auch mit den §§ 305 ff. BGB vere­in­bar, ins­beson­dere mit § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

2. Im Anschluss an BAG vom 21.02.2017 – 1 AZR 292/15 haben die Betrieb­sparteien bei der Aus­gestal­tung von Beendi­gungsregelun­gen im Zusam-men­hang mit dem Erre­ichen der Rege­lal­ters­gren­ze zur Wahrung des Ver­trauens-schutzes bei renten­na­hen Jahrgän­gen einen weit­en Gestaltungsspielraum.

3. Eine Regelung, die renten­na­he Jahrgänge mit ein­er Vor­frist von 12 Monat­en definiert und eine Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es nach Ablauf von 6 Monat­en zum Monat­sende gerech­net vom Zeit­punkt des (möglichen) Renten­bezuges ein­er Rege­lal­ter­srente vor­sieht, ist mit dem Grund­satz des Ver­trauenss­chutzes vereinbar.

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