Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 17.05.2022, AZ 7 Sa 63/21

Aus­gabe: 05–2022

1. Die in einem gerichtlichen Ver­fahren von den Parteien gefer­tigten und zur Gericht­sak­te ein­gere­icht­en Schrift­sätze sind zweckbes­timmt. Sie sind gericht­söf­fentlich, nicht aber für die All­ge­mein­heit oder die Betrieb­söf­fentlichkeit bestimmt.

2. Wer solche Schrift­sätze, in denen Dat­en, ins­beson­dere auch beson­dere Kat­e­gorien per­so­n­en­be­zo­gen­er Dat­en (Gesund­heits­dat­en), ver­ar­beit­et wer­den, bewusst und gewollt der Betrieb­söf­fentlichkeit durch die Ver­wen­dung eines durch eine E‑Mail zur Ver­fü­gung gestell­ten Links offen­legt und darüber hin­aus den Adres­satenkreis auf­fordert, die Weit­er­ver­bre­itung der ver­link­ten E‑Mail zu ver­an­lassen, ohne dafür einen recht­fer­ti­gen­den Grund zu haben, ver­let­zt rechtswidrig und schuld­haft Per­sön­lichkeit­srechte der in diesen Schrift­sätzen namentlich benan­nten Personen.

3. Eine solche Ver­hal­tensweise ist geeignet, eine außeror­dentliche Kündi­gung zu rechtfertigen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…