Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, Beschluss vom 27.05.2021, AZ 11 Sa 490/20

Aus­gabe: 4–5/2021

1. Dem Betrieb­srat ist das Han­deln seines Vor­sitzen­den auch ohne ord­nungs­gemäße Beschlussfas­sung über seine Bevollmäch­ti­gung zuzurech­nen, wenn er dessen Auftreten kan­nte und der Geschäfts­geg­n­er auf den so geset­zten Rechtss­chein ver­traut hat sowie nach Treu und Glauben ver­trauen durfte. 

2. Liegen die Voraus­set­zun­gen ein­er Rechtss­chein­voll­macht vor, so kann der Betrieb­sratsvor­sitzende für den Betrieb­srat auch eine Betrieb­svere­in­barung wirk­sam — mit der Folge nor­ma­tiv­er Bindung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) — abschließen (aA: LAG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 27.04.2018 — 10 TaBV 64/17).

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/duesseldorf…