Lan­desar­beits­gericht Baden-Würt­tem­berg, Beschluss vom 10.09.2021, AZ 4 Sa 68/20

Aus­gabe: 09–2021

1. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Ein­wur­fein­schreibens kann nur angenom­men wer­den, wenn neben dem Ein­liefer­ungs­be­leg auch eine Repro­duk­tion des Aus­liefer­ungs­belegs vorgelegt wird. Die Vor­lage des bloßen Sendungssta­tus ist nicht aus­re­ichend (Anschluss an LAG Baden-Würt­tem­berg 17. Sep­tem­ber 2020 — 3 Sa 38/19 -).

2. Aus § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 gel­tenden Fas­sung, seit 10.06.2021: Satz 4) fol­gt nicht nur, dass der Arbeit­nehmer auf die Art und den Umfang der im betrieblichen Eingliederungs­man­age­ment (bEM) erhobe­nen und ver­wen­de­ten Dat­en hinzuweisen ist. Vielmehr ergibt sich hier­aus auch, dass die Daten­ver­ar­beitung daten­schutzkon­form zu erfol­gen hat.

3. Die Erre­ichung der Ziele des bEM erfordert nicht, dass nicht im bEM-Ver­fahren beteiligten Vertretern des Arbeit­ge­bers vom Arbeit­nehmer im Ver­fahren mit­geteilte Diag­nose­dat­en bekan­ntzu­machen wären. Wenn dem Arbeit­nehmer im Rah­men des § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 09.06.2021 gel­tenden Fas­sung, seit 10.06.2021: Satz 4) den­noch eine Ein­willi­gung in eine solche Datenof­fen­le­gung abver­langt wird, ist im beson­deren Maße auf die Frei­willigkeit hinzuweisen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…