1. Lehnt das Arbeits­gericht im Erst­prozess den Leis­tungsanspruch der Klägerin auf Zulas­sung zu einem Bewer­bungsver­fahren mit abstrakt-generellen Erwä­gun­gen ab, die nach sein­er Entschei­dung für jede Bewer­bung auf eine nur intern aus­geschriebene Stelle gel­ten, und nimmt es aus­drück­lich die Frage aus, ob im Einzelfall die Beschränkung ein­er konkret aus­geschriebe­nen Stelle auf interne Bewerbe schlich ungerecht­fer­tigt ist, so bindet die Recht­skraftwirkung des Urteils das Gericht im Zweit­prozess insoweit, als nur noch die Prü­fung eröffnet ist, ob Beson­der­heit­en des zu beurteilen­den konkreten Bewer­bungsver­fahrens die Zulas­sung der Klägerin als Bewer­berin gebieten.

2. Die beklagte Kom­mune ist berechtigt, die nach den arbeitsver­traglichen Vere­in­barun­gen auss­chließlich für Tätigkeit­en im Job­cen­ter eingestellte Klägerin aus dem Bewer­berkreis auszuschließen, wenn sie Stellen im all­ge­meinen Ver­wal­tungs­bere­ich nur für interne Bewer­ber ausschreibt.

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