(Kiel) Der VIII. Sen­at des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) hat dem Bun­desver­fas­sungs­gericht (BVer­fG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundge­setz (GG) vere­in­bar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Unternehmen­steuer­refor­mge­set­zes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) Ver­luste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewin­nen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit son­sti­gen pos­i­tiv­en Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen ver­rech­net wer­den dürfen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des BFH vom 04. Juni 2021 zu seinem Beschluss vom 17.11.2020, Az. VIII R 11/18.

Das Unternehmen­steuer­refor­mge­setz 2008 hat die Besteuerung von Kap­i­ta­lan­la­gen, die dem steuer­lichen Pri­vatver­mö­gen zuzurech­nen sind, grundle­gend neu gestal­tet. Durch die Zuord­nung von Gewin­nen aus der Veräußerung von Kap­i­ta­lan­la­gen (u.a. Aktien) zu den Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) unter­liegen die dabei real­isierten Wertverän­derun­gen (Gewinne und Ver­luste) in vollem Umfang und unab­hängig von ein­er Hal­te­frist der Besteuerung. Da Einkün­fte aus Kap­i­talver­mö­gen grund­sät­zlich abgel­tend mit einem speziellen Steuer­satz von 25% besteuert wer­den, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Ver­luste aus Kap­i­talver­mö­gen nur mit son­sti­gen pos­i­tiv­en Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen aus­geglichen wer­den dür­fen. Eine zusät­zliche Ver­lustver­rech­nungs­beschränkung gilt für Ver­luste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese dür­fen nicht mit anderen pos­i­tiv­en Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen, son­dern nur mit Gewin­nen, die aus der Veräußerung von Aktien entste­hen, aus­geglichen wer­den. Nach der Geset­zes­be­grün­dung sollen dadurch Risiken für den Staat­shaushalt ver­hin­dert werden.

Im Stre­it­fall hat­te der Kläger aus der Veräußerung von Aktien auss­chließlich Ver­luste erzielt. Er beantragte, diese Ver­luste mit seinen son­sti­gen Einkün­ften aus Kap­i­talver­mö­gen, die nicht aus Aktien­veräußerungs­gewin­nen bestanden, zu verrechnen.

Nach Auf­fas­sung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine ver­fas­sungswidrige Ungle­ich­be­hand­lung, weil sie Steuerpflichtige ohne recht­fer­ti­gen­den Grund unter­schiedlich behan­delt, je nach­dem, ob sie Ver­luste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung ander­er Kap­i­ta­lan­la­gen erzielt haben. Eine Recht­fer­ti­gung für diese nicht fol­gerichtige Aus­gestal­tung der Ver­lus­taus­gle­ich­sregelung für Aktien­veräußerungsver­luste ergibt sich wed­er aus der Gefahr der Entste­hung erhe­blich­er Steuer­min­dere­in­nah­men noch aus dem Gesicht­spunkt der Ver­hin­derung miss­bräuch­lich­er Gestal­tun­gen oder aus anderen außer­fiskalis­chen Förderungs- und Lenkungszielen.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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