(Kiel) Enthält eine Pen­sion­szusage einen Vor­be­halt, demzu­folge die Pen­sion­san­wartschaft oder Pen­sion­sleis­tung gemindert oder ent­zo­gen wer­den kann, ist die Bil­dung ein­er Pen­sion­srück­stel­lung steuer­rechtlich nur in eng begren­zten Fällen zulässig.

Dies, so der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel, unter Bezug auf die entsprechende Pressemit­teilung vom 16.03.2023 hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.12.2022 – IV R 21/19 entschieden.

Im Stre­it­fall hat­te die Rechtsvorgän­gerin der Klägerin eine betriebliche Altersver­sorgung für ihre Mitar­beit­er einge­führt und für die hier­aus resul­tieren­den Verpflich­tun­gen sog. Pen­sion­srück­stel­lun­gen gebildet. Einzel­heit­en waren in ein­er Betrieb­svere­in­barung geregelt. Die Höhe der Ver­sorgungsleis­tun­gen ergab sich aus sog. Ver­sorgungs­bausteinen, die aus ein­er „Trans­for­ma­tion­sta­belle“ abzuleit­en waren. Die Rechtsvorgän­gerin der Klägerin hat­te sich vor­be­hal­ten, u.a. diese Trans­for­ma­tion­sta­belle ein­seit­ig erset­zen zu kön­nen. Wegen dieses Vor­be­halts erkan­nte das Finan­zamt die sog. Pen­sion­srück­stel­lun­gen nicht an, so dass es in den Stre­it­jahren jew­eils zu Gewin­ner­höhun­gen kam.

Auch der BFH sah den Vor­be­halt als steuer­schädlich an. Die Bil­dung ein­er Pen­sion­srück­stel­lung sei steuer­rechtlich nur zuläs­sig, wenn der Vor­be­halt aus­drück­lich einen nach der arbeits­gerichtlichen Recht­sprechung anerkan­nten, eng begren­zten Tatbe­stand normiere, der nur aus­nahm­sweise eine Min­derung oder einen Entzug der Pen­sion­san­wartschaft oder Pen­sion­sleis­tung ges­tat­te. Demge­genüber seien uneingeschränk­te Wider­rufsvor­be­halte, deren arbeit­srechtliche Gültigkeit oder Reich­weite zweifel­haft oder ungek­lärt sei, steuer­rechtlich schädlich. Auch im Stre­it­fall sei dies der Fall, da der Vor­be­halt eine Änderung der Pen­sion­szusage in das Belieben des Arbeit­ge­bers stelle. Der Vor­be­halt sei kein­er in der arbeits­gerichtlichen Recht­sprechung anerkan­nten Fall­gruppe zuzuord­nen, bei der ein Abschlag aus­geschlossen sei.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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