(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof hat entsch­ieden, dass ein von einem Arbeit­ge­ber an seine Arbeit­nehmer gezahltes Ent­gelt für Wer­bung des Arbeit­ge­bers auf dem Kennze­ichen­hal­ter des pri­vat­en PKW des Arbeit­nehmers Arbeit­slohn ist, wenn dem abgeschlosse­nen „Werbe­mietver­trag“ kein eigen­ständi­ger wirtschaftlich­er Gehalt zukommt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 3.11.2022 zu seinem Urteil vom 21.06.2022 — VI R 20/20.

Nicht jede Zahlung eines Arbeit­ge­bers an seine Arbeit­nehmer stellt Arbeit­slohn dar. Vielmehr kann ein Arbeit­ge­ber mit seinem Arbeit­nehmer neben dem Arbeitsver­trag weit­ere eigen­ständi­ge Verträge abschließen. Kommt einem geson­dert abgeschlosse­nen Ver­trag allerd­ings kein eigen­ständi­ger wirtschaftlich­er Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weit­ere Arbeit­slohn­zahlung handeln.

Im Stre­it­fall hat­te der Arbeit­ge­ber mit einem Teil sein­er Arbeit­nehmer „Werbe­mietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Wer­bung des Arbeit­ge­bers verse­hene Kennze­ichen­hal­ter an ihren pri­vat­en PKW anzubrin­gen. Dafür erhiel­ten sie jährlich 255 €. Der Arbeit­ge­ber behan­delte das „Wer­beent­gelt“ als son­stige Einkün­fte gem. § 22 Nr. 3 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) und behielt daher keine Lohn­s­teuer ein. Dies war auch für die Arbeit­nehmer von Vorteil, da solche Einkün­fte unter­halb eines Betrags von 256 € steuer­frei sind. Das Finan­zamt (FA) ging demge­genüber von ein­er Lohn­zahlung aus und nahm den Arbeit­ge­ber für die nicht ein­be­hal­tene und abge­führte Lohn­s­teuer in Haftung.

Die Auf­fas­sung des FA hat der BFH eben­so wie zuvor das Finanzgericht bestätigt. Den “Werbe­mietverträ­gen“, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigen­er wirtschaftlich­er Gehalt zu. Für die Bemes­sung des „Wer­beent­gelts“ von jährlich 255 € sei ersichtlich nicht –wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich– der erziel­bare Wer­be­ef­fekt maßge­blich gewe­sen, son­dern allein die Steuer­frei­gren­ze nach § 22 Nr. 3 EstG.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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