(Kiel) Fahren Profis­portler im Mannschafts­bus zu Auswärtsspie­len, dann sind die hier­für vom Arbeit­ge­ber geleis­teten Zuschläge für Sonntags‑, Feiertags- oder Nachtar­beit steuerfrei.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des BFH vom 3.02.2022 zu seinem Urteil vom 16.12.2021 — Az. VI R 28/19.

Die Klägerin nimmt mit ein­er Mannschaft am Spiel­be­trieb ein­er deutschen Pro­fil­i­ga teil. Die bei ihr angestell­ten Spiel­er und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspie­len im Mannschafts­bus anzureisen. Erfol­gte die Anreise an Sonn- oder Feierta­gen oder in der Nacht, dann erhiel­ten Spiel­er und Betreuer hier­für neben ihrem Grundge­halt steuer­freie Zuschläge. Das Finan­zamt ver­trat die Auf­fas­sung, dass für die Beförderungszeit­en zu Auswärtsspie­len, soweit diese nicht mit belas­ten­den Tätigkeit­en ver­bun­den seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschafts­bus), keine steuer­freien Zuschläge geleis­tet wer­den kön­nten. Der hier­auf ent­fal­l­ende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzu­ver­s­teuern. Dage­gen wehrte sich die Klägerin.

Der BFH hat ihr jet­zt Recht gegeben. Nach § 3b Abs. 1 des Einkom­men­steuerge­set­zes (EStG) sind Zuschläge, die für tat­säch­lich geleis­tete Sonntags‑, Feiertags- oder Nachtar­beit neben dem Grund­lohn gezahlt wer­den, steuer­frei, soweit sie bes­timmte Prozentsätze des Grund­lohns nicht übersteigen.

Für die Inanspruch­nahme dieser Steuer­be­freiungsvorschrift genügt es daher, wenn der Arbeit­nehmer – wie hier – zu den in § 3b EStG genan­nten Zeit­en im Inter­esse seines Arbeit­ge­bers tat­säch­lich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergü­tungsanspruch beste­ht und noch zusät­zlich Zuschläge gewährt werden.

Ob sich die Reisezeit­en im Mannschafts­bus für Spiel­er und Betreuer als indi­vidu­ell belas­tende Tätigkeit darstellen, ist hinge­gen uner­he­blich. Eine solche ver­langt das Gesetz für die Steuer­frei­heit der Zuschläge nicht. Erforder­lich, aber auch aus­re­ichend ist vielmehr, dass eine mit einem Grund­lohn vergütete Tätigkeit – hier die gesamte und damit auch die pas­sive Fahrtätigkeit – zu den nach § 3b EStG begün­stigten Zeit­en (Son­ntags, Feiertags oder Nachts) tat­säch­lich aus­geübt wird. Ob die zu diesen Zeit­en ver­richtete Tätigkeit den einzel­nen Arbeit­nehmer in beson­der­er Weise fordert oder ihm “leicht von der Hand” geht, ist nicht entscheidend.

Die Höhe der von der Klägerin steuer­frei gezahlten Zuschläge stand vor­liegend nicht in Stre­it. Die Klägerin hat bei deren Berech­nung die nach § 3b EStG höch­stens steuer­frei anwend­baren Prozentsätze gewahrt und den Stun­den­lohn für die Berech­nung der Zuschläge – wie im Gesetz vorge­se­hen – mit höch­stens 50 € ange­set­zt. In einem solchen Fall ste­ht es der Steuer­frei­heit nicht ent­ge­gen, wenn der Stun­den­lohn – wie beispiel­sweise bei Spitzen­sportlern – tat­säch­lich 50 € überschreitet.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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