(Kiel) Der BFH hat in einem steuer­rechtlichen Konkur­renten­stre­itver­fahren entsch­ieden, dass ent­geltliche Dien­stleis­tun­gen ein­er als gemein­nützig anerkan­nten Beschäf­ti­gungs­ge­sellschaft nur dann einen steuer­begün­stigten Zweck­be­trieb begrün­den, wenn die ihren Auf­tragge­bern erbracht­en Leis­tun­gen das auss­chließliche Ergeb­nis der Arbeit­s­ther­a­pie und somit notwendi­ge Folge der Erfül­lung ihres gemein­nützi­gen Zwecks sind.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die entsprechende Pressemit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 26.01.2023 zu seinem Urteil vom 18.08.2022 – V R 49/19.

Die kla­gende GmbH ist ein auf die tex­tile Vol­lver­sorgung von Kranken­häusern und Senioren­heimen mit Mietwäsche spezial­isiertes Dien­stleis­tung­sun­ternehmen. In ihrem örtlichen Einzugs­bere­ich betrieb die wegen Förderung des Wohlfahrtswe­sens als gemein­nützig anerkan­nte Beige­ladene (eine gemein­nützige GmbH) eine Großwäscherei, in der sie vor­wiegend langzeitar­beit­slose Men­schen und Men­schen mit Behin­derung beschäftigte. Das Finan­zamt (FA) ging davon aus, dass die aus dem Betrieb der Wäscherei erziel­ten Gewinne sowohl von der Kör­per­schaft­s­teuer als auch von der Gewerbesteuer befre­it seien, weil insoweit die Voraus­set­zun­gen eines all­ge­meinen Zweck­be­triebs nach § 65 der Abgabenord­nung (AO) vor­lä­gen. Die Klägerin hielt die Wäscherei dage­gen für einen (steuerpflichti­gen) wirtschaftlichen Geschäfts­be­trieb und klagte gegen das FA, damit dieses die Steuer­fest­set­zun­gen zulas­ten der gemein­nützi­gen GmbH (Beige­lade­nen) ändere. Während das Finanzgericht (FG) der Klage stattgab, hob der BFH das Urteil des FG auf und ver­wies die Sache an das FG zurück. Das FG hat­te rechts­fehler­haft entsch­ieden, dass die Zweck­be­trieb­seigen­schaft ein­er gemein­nützi­gen Beschäf­ti­gungs­ge­sellschaft (hier: Wäscherei) bere­its dann aus­geschlossen sei, wenn der Zweck­be­trieb in drei aufeinan­der­fol­gen­den Ver­an­la­gungszeiträu­men erhe­bliche Gewinne erzielt habe.

Im zweit­en Rechts­gang wird das FG erneut über die Zweck­be­trieb­seigen­schaft der Wäscherei zu entschei­den haben. Nach Auf­fas­sung des BFH ist für die Annahme eines Zweck­be­triebs vor allem maßgebend, dass die Dien­stleis­tun­gen das auss­chließliche Ergeb­nis der Arbeit­s­ther­a­pie und somit notwendi­ge Folge der Erfül­lung des gemein­nützi­gen Zwecks sind. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Beschäf­ti­gungs­ge­sellschaft auch nicht förderungs­bedürftige Mitar­beit­er ein­set­zt; dies gilt jedoch nur, wenn und soweit dieser Ein­satz zum Erre­ichen des steuer­begün­stigten Zwecks auch unbe­d­ingt notwendig ist. Darüber hin­aus kommt es darauf an, ob der Wet­tbe­werb mit anderen (steuerpflichti­gen) Betrieben, die ver­gle­ich­bare Lohnaufträge aus­führen oder aus­führen wollen, für die Erfül­lung des steuer­begün­stigten Zwecks unver­mei­d­bar ist. Die Fest­stel­lung der Unver­mei­d­barkeit erfordert eine Abwä­gung des FG zwis­chen dem Inter­esse der All­ge­mein­heit an einem intak­ten (steuer­lich nicht bee­in­flussten) Wet­tbe­werb ein­er­seits und der steuer­lichen Förderung gemein­nütziger Tätigkeit­en andererseits.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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