(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat zur sog. „Konz­ern­klausel“ (§ 6a des Grun­der­werb­s­teuerge­set­zes –GrEStG–) entsch­ieden, dass das „herrschende Unternehmen“ und die „abhängige Gesellschaft“ nach dem jew­eili­gen Umwand­lungsvor­gang zu bes­tim­men sind, für den die Grun­der­werb­s­teuer nach dieser Norm nicht erhoben wird.

Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb- und Steuer­recht sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert Giesel­er, Vizepräsi­dent der Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 1.12.2022 zu seinem Urteil vom 28.09.2022 — II R 13/20.

Die Klägerin war an ein­er grundbe­sitzen­den Gesellschaft beteiligt. Gesellschaf­terin der Klägerin war eine GmbH, deren Anteile wiederum durch eine AG gehal­ten wur­den. Die Beteili­gun­gen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betru­gen jew­eils 100 %. 2011 wurde die grundbe­sitzende Gesellschaft auf die Klägerin ver­schmolzen. Dadurch gin­gen die Grund­stücke der Gesellschaft auf die Klägerin über. Das zuständi­ge Finan­zamt (FA) gewährte dafür die Steuer­begün­s­ti­gung des § 6a GrEStG. 2013 veräußerte die AG etwas mehr als 25 % ihrer Anteile an der GmbH an einen Drit­ten. Das FA ver­trat die Ansicht, die Voraus­set­zun­gen für die Steuer­begün­s­ti­gung seien mit Wirkung für die Ver­gan­gen­heit ent­fall­en und erließ einen entsprechend geän­derten Bescheid. Das Finanzgericht gab der dage­gen gerichteten Klage statt.

Der BFH wies die Revi­sion des FA als unbe­grün­det zurück.

Der durch die Ver­schmelzung bewirk­te Über­gang des Eigen­tums an dem Grund­stück unter­liegt zwar nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Grun­der­werb­s­teuer. Dieser Erwerb ist aber nach § 6a Satz 1 GrEStG von der Grun­der­werb­s­teuer befre­it. Nach dieser Vorschrift wird die Grun­der­werb­s­teuer für steuer­bare Umwand­lungsvorgänge u.a. nicht erhoben, wenn an dem Vor­gang ein sog. „herrschen­des Unternehmen“ und eine sog. „abhängige Gesellschaft“ beteiligt sind. Voraus­set­zung dafür ist, dass eine Beteili­gung von 95 % fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Umwand­lungsvor­gang bestand bzw. weit­er beste­ht. Allerd­ings muss die  Vor- und Nach­be­hal­tens­frist – wie der BFH bere­its früher entsch­ieden hat – nur einge­hal­ten wer­den, wenn sie auch aus rechtlichen Grün­den ein­hal­ten wer­den kann.

Die jet­zt stre­it­ige Rechts­frage, wer in einem mehrstu­fi­gen Konz­ern als „herrschen­des Unternehmen“ und wer als „abhängige Gesellschaft“ anzuse­hen ist, war bis­lang noch offen.

Der BFH hat gek­lärt, dass sich dies allein nach dem jew­eili­gen Umwand­lungsvor­gang richtet, für den die Steuer nach § 6a Satz 1 GrEStG nicht erhoben wer­den soll. Wird danach z.B. in einem dreistu­fi­gen Konz­ern mit Mutter‑, Tochter- und Enkelge­sellschaft die Enkelge­sellschaft auf die Tochterge­sellschaft ver­schmolzen, ist die Tochterge­sellschaft bei diesem Umwand­lungsvor­gang das „herrschende Unternehmen“ und die Enkelge­sellschaft die „abhängige Gesellschaft“. Nur in diesem Ver­hält­nis muss die Beteili­gung von 95 % vor dem Umwand­lungsvor­gang beste­hen. Die Beteili­gung der Mut­terge­sellschaft an der Tochterge­sellschaft ist dafür unerheblich.

Recht­san­walt Dr. Giesel­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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