(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof hat entsch­ieden, dass eine unangekündigte Woh­nungs­besich­ti­gung durch einen Beamten der Steuer­fah­n­dung als sog. Flanken­schutzprüfer zur Über­prü­fung der Angaben der Steuerpflichti­gen zu einem häus­lichen Arbeit­sz­im­mer rechtswidrig ist, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufk­lärung des Sachver­halts mitwirkt.

Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb- und Steuer­recht sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert Giesel­er, Vizepräsi­dent der Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 29.09.2022 zu seinem Urteil vom 12.07.2022 – VIII R 8/19.

Eine selb­ständi­ge Unternehmens­ber­a­terin machte in ihrer Einkom­men­steuer­erk­lärung erst­mals Aufwen­dun­gen für ein häus­lich­es Arbeit­sz­im­mer gel­tend. Auf Nach­frage des Finan­zamts (FA) reichte sie eine Skizze der Woh­nung ein, die der Sach­bear­beit­er des FA aber für klärungs­bedürftig hielt. Er bat den Flanken­schutzprüfer um Besich­ti­gung der Woh­nung. Dieser erschien unangekündigt an der Woh­nungstür der Steuerpflichti­gen, wies sich als Steuer­fah­n­der aus und betrat unter Hin­weis auf die Über­prü­fung im Besteuerungsver­fahren die Woh­nung. Die Steuerpflichtige hat der Besich­ti­gung nicht widersprochen.

Der BFH urteilte, dass die Besich­ti­gung rechtswidrig war. Zur Über­prü­fung der Angaben zum häus­lichen Arbeit­sz­im­mers im Besteuerungsver­fahren ist angesichts des in Art. 13 Abs. 1 des Grundge­set­zes (GG) ver­bürgten Schutzes der Unver­let­zlichkeit der Woh­nung  eine Besich­ti­gung in der Woh­nung eines mitwirkungs­bere­it­en  Steuerpflichti­gen erst dann erforder­lich, wenn die Unklarheit­en durch weit­ere Auskün­fte oder andere Beweis­mit­tel (z.B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgek­lärt wer­den kön­nen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige –so wie im Stre­it­fall– der Besich­ti­gung zuges­timmt hat und deshalb ein schw­er­er Grun­drecht­se­in­griff  nicht vorliegt.

Wie der BFH weit­er aus­führte, war die Ermit­tlungs­maß­nahme auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuer­fah­n­der und nicht von einem Mitar­beit­er der Ver­an­la­gungsstelle durchge­führt wurde. Denn das per­sön­liche Anse­hen des Steuerpflichti­gen kann dadurch gefährdet wer­den, dass zufäl­lig anwe­sende Dritte (z.B. Besuch­er oder Nach­barn) glauben, dass beim Steuerpflichti­gen strafrechtlich ermit­telt wird.

Recht­san­walt Dr. Giesel­er emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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