(Kiel) Der Bun­des­fi­nanzhof hat entsch­ieden, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hun­dert Auk­tio­nen Waren über „ebay” veräußert, eine nach­haltige und damit umsatzs­teuer­rechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzs­teuerge­set­zes (UStG) ausübt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Steuer­ber­ater Jörg Pas­sau, Vizepräsi­dent und geschäfts­führen­des Vor­standsmit­glied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. in Kiel unter Hin­weis auf die Pressemit­teilung des Bun­des­fi­nanzhofs (BFH) vom 10.11.2022 zu seinem Urteil vom 12.05.2022 ‑ V R 19/20.

Die Klägerin erwarb bei Haushalt­sauflö­sun­gen Gegen­stände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Inter­net-Auk­tions-Plat­tform “ebay” in ca. 3.000 Ver­steigerun­gen und erzielte daraus Ein­nah­men von ca. 380.000 €.

Der BFH hat unter Hin­weis auf sein Urteil vom 26.04.2012 — V R 2/11 entsch­ieden, dass dies als nach­haltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist.

Der BFH hat in sein­er Zurück­ver­weisung dem Finanzgericht aber aufgegeben, bish­er fehlende Fest­stel­lun­gen zur Dif­ferenzbesteuerung nach § 25a UStG nachzu­holen. Danach wird bei einem Wiederverkäufer, der gewerb­smäßig mit beweglichen kör­per­lichen Gegen­stän­den han­delt oder solche Gegen­stände im eige­nen Namen öffentlich ver­steigert und an den diese Gegen­stände – wie hier im Rah­men von pri­vat­en Haushalt­sauflö­sun­gen – geliefert wur­den, ohne dass dafür Umsatzs­teuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkauf­spreis, son­dern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkauf­spreis den Einkauf­spreis für den Gegen­stand über­steigt. Fehlende Aufze­ich­nun­gen über Einkäufe ste­hen nach dem Urteil des BFH der Dif­ferenzbesteuerung nicht zwin­gend ent­ge­gen, so dass dann zu schätzen sein kann. Ist auf dieser Grund­lage die Dif­ferenzbesteuerung anzuwen­den, kommt es zu ein­er erhe­blichen Min­derung des Steueranspruchs.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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