BGH, Beschluss vom 18.04.2023, AZ IV ZR 95/22

Aus­gabe: 03–04/2023

Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Kündi­gung eines Lebensver­sicherungsver­trages durch den Ver­sicherungsnehmer stets zugle­ich den Wider­ruf der Bezugs­berech­ti­gung auf den Todes­fall enthält, son­dern diese Frage ist durch Ausle­gung der Erk­lärung im Einzelfall zu entscheiden.

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