a) Wie jede schul­drechtliche Vere­in­barung muss diejenige über eine Betrieb­skostenum­lage bes­timmt oder zumin­d­est bes­timm­bar sein, um wirk­sam zu sein. Weit­erge­hende Anforderun­gen an die Trans­parenz ein­er indi­vid­u­alver­traglichen Betrieb­skosten­vere­in­barung beste­hen hinge­gen anders als bei All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht (Abgren­zung zu Sen­at­surteil vom 2.Mai 2012 ‑XIIZR88/10 ‑NJW-RR 2012, 1034).

b) Der in einem Gewer­ber­aum­mi­etver­trag ver­wen­dete Begriff “Betrieb­skosten” erfasst dann, wenn sich kein übere­in­stim­mendes abwe­ichen­des Begriffsver­ständ­nis der Ver­tragsparteien fest­stellen lässt, auch ohne weit­ere Erläuterun­gen alle zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses in die geset­zliche Def­i­n­i­tion nach §556 Abs.1 Satz2 und3BGB iVm §2 BetrKV ein­be­zo­ge­nen Koste­narten (Fort­führung von BGH Urteil vom 10.Februar 2016 ‑VIIIZR137/15-NJW 2016, 1308).

c) Ein­er einzelver­traglichen Vere­in­barung, wonach der Mieter sämtliche Betrieb­skosten zu tra­gen hat, fehlt es im Bere­ich der Gewer­ber­aum­mi­ete nicht an der für eine Ver­tragsausle­gung erforder­lichen Bes­timmtheit bzw. Bestimmbarkeit.

d) Eine solche Regelung erfasst auch dann alle von der Betrieb­skosten­verord­nung zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses aufge­lis­teten Koste­narten, wenn sich ihr eine mit “ins­beson­dere” ein­geleit­ete Aufzäh­lung einzel­ner Koste­narten aus dem Kat­a­log anschließt.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…