BGH, Beschluss vom 10.01.2022, AZ ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Satz 1 B, Ff, § 520 Abs. 2 Satz 2, Satz 3

Aus­gabe: 12–2021 / 01–2022

Der Beru­fungs­führer kann sich im Wiedere­in­set­zungsver­fahren nicht mit Erfolg auf sein Ver­trauen in die Gewährung ein­er (erst­ma­li­gen) Ver­längerung der Beru­fungs­be­grün­dungs­frist berufen, wenn sein Prozess­bevollmächtigter in dem (nicht auf die Ein­willi­gung des Geg­n­ers gestützten) Fristver­längerungsantrag keinen Grund für die Notwendigkeit der Fristver­längerung angegeben hat. Vielmehr muss der Prozess­bevollmächtigte des Beru­fungs­führers in einem solchen Fall damit rech­nen, dass der Vor­sitzende des Beru­fungs­gerichts in einem nicht mit erhe­blichen Gesicht­spunk­ten begrün­de­ten Antrag auf Ver­längerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstre­its sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Sen­ats­beschluss vom 7. Okto­ber 1992 — VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 — IV ZR 132/06, juris Rn. 7; vom 20. August 2019 — X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12).

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