BGH, Beschluss vom 08.11.2022, AZ VI ZB 48/21

Aus­gabe: 10/11–2022

a) Eine Ver­längerung der Beru­fungs­be­grün­dungs­frist wird erst wirk­sam, wenn sie dem Beru­fungskläger form­los mit­geteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Jan­u­ar 1999 — V ZB 31/98, NJW 1999, 1036, juris Rn. 5; vom 14. Feb­ru­ar 1990 — XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797).
b) Wird dem Beru­fungskläger bei Mit­teilung der Ver­längerungsver­fü­gung eben­falls mit­geteilt, die Ver­fü­gung enthalte einen Schreibfehler, tat­säch­lich sei ein anderes Fris­tende gewollt gewe­sen, so kann dieses Schreib­verse­hen jeden­falls gemäß § 319 ZPO berichtigt werden.

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